Frage an Gabriele Hiller-Ohm von Michaela H. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Hiller-Ohm,
ich bin eine junge Mutter von 2 Kindern. Nach der Scheidung müssen diese jedoch doch den Namen von meinem Ex-Mann tragen, obwohl sie nichts mit ihm zu tun haben. Werden diese Gesetze mit den ganzen Zustimmungen irgendwann mal gekippt? Immer steht da, dass es dem Kindeswohl dienen muss. Doch wenn ich die Unterschrift nicht freiwillig von dem Erzeuger bekomme, denke ich mal, dass es den Kindern dann nicht besser geht. Durch eine neue Heirat würden sie nicht einmal mehr so heißen wie ich. Und ich denke, dass es nicht der Sinn sein soll, welches dieses Gesetz vorsieht. Der Staat tut damit das Kindeswohl gefährden, nicht die Eltern, die nur den Kindern eine intakte Familie bieten wollen. Kann man das Gesetz nicht so ändern, dass wenigsten die Elternteile mit dem alleinigen Sorgerecht selber entscheiden können?
Mit freundlichen Grüßen
M. Heine
Sehr geehrte Frau Heine,
einerseits kann ich Ihre schwierige Situation im Verhältnis zu Ihrem Ex-Mann verstehen, die sicherlich auch für Ihre beiden Kinder nicht einfach ist. Andererseits ist und bleibt ihr ehemaliger Ehemann der leibliche Vater Ihrer Kinder. Genau in diesem Spannungsverhältnis bewegt sich auch das von Ihnen angesprochene Namensrecht, dass ich für sachgerecht halte.
Auch wenn es nicht explizit aus Ihrem Schreiben hervorgeht, gehe ich davon aus, dass es Ihnen um die Namensungleichheit zu Ihren Kindern geht, die entstünde, wenn Sie nach der Scheidung wieder Ihren Geburtsnamen annehmen. Unter Zustimmung des Kindes selbst, wenn dieses über fünf Jahre alt ist, und Ihres Ex-Mannes wäre eine Namenänderung möglich. Verweigert er sich, ist diese grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn auch das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, die Namensbindung an seine leiblichen Kinder, ist wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden.
In besonderen Ausnahmefällen ist eine Nachnamensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters möglich, wenn diese für das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Absatz 1 Namensänderungsgesetz heißt es, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss, dafür reicht es jedoch nicht aus, dass die Mutter einen anderen Nachnamen hat als ihre Kinder. Denn die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten gefährden nicht das Kindeswohl. Sie sind vielmehr nur vorübergehender Natur und fallen weg, wenn die Kinder älter bzw. erwachsen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen.
Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Bamberg am 12. April 2000 (Aktenzeichen 7 UF 39/00) geurteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die eigentlich erforderliche Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung verzicht werden könnte. Dass das Kind und der sorgeberechtigte Elternteil sie wünschten, sei allein allerdings nicht ausschlaggebend. Denn schließlich müsse man auch das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils daran berücksichtigen, das namensrechtliche Band zum Kind aufrechtzuerhalten. Wenn die Namensänderung jedoch dem Wohl des Kindes diene und dieser Gesichtspunkt schwerer wiege als das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, dürfe man sich über dessen Einwände ausnahmsweise hinwegsetzen. Das traf in diesem speziellen Fall laut Ansicht des Gerichtes zu, denn der Vater habe sich von den Kindern geradezu losgesagt. Einen triftigeren Grund für eine Namensänderung gebe es kaum, andernfalls bestünde das Namensband als reine Formalie.
Wenn Ihnen die Nachnahmegleichheit zu Ihren Kindern derart wichtig ist, bestünde auch die Möglichkeit, dass Sie den Nachnahmen Ihrer Kinder bzw. die "alten" Familiennamen trotz Scheidung weiter führen. Auch im Falle einer erneuten Heirat könnten Sie diesen "alten" Familiennamen zu Ihren "neuen" Gesamt-Familiennachnamen machen, da Ihr neuer Partner diesen annehmen kann bzw. darf. So könnten Sie momentan und auch zukünftig Namensgleichheit durch ihr eigenes Handeln herstellen.
Generell kann jedoch die Nachnamensgleichheit durch die Möglichkeit, dass beide Partner auch nach der Hochzeit ihre alten Nachnamen behalten, nicht mehr in dem Maße wie es vor dieser Regelung üblich war, gewährleistet werden. In Folge dessen werden auch bei "intakten, normalen" Familienverhältnissen verstärkend verschiedene Nachnamen von Kindern und Eltern auftreten, was wiederum eine Kindeswohlgefährdung allein durch abweichende Nachnamen zunehmend unwahrscheinlicher macht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Hiller-Ohm