Frage an Franz-Xaver Romer von Rainer K. bezüglich Wirtschaft
Bei der Novellierung des Energieeinspeisegesetzes (EEG 2009) wurde rückwirkend (!) die Definition von (Klein-)Anlagen geändert. Dies führt dazu, dass für viele bestehende Anlagen die Einspeisevergütungen drastisch gekürzt werden und diese nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sind. Stellvertretend für etliche andere sei hier nur der Biogaspark Penkun genannt, der von 5.400 Kleinanlegern finanziert wurde. Aus meiner Sicht stellt diese rückwirkende Änderung eine Willkürentscheidung dar, die nicht nur einer verfassungsrechtlich unzulässigen Enteignung zahlreicher gutwilliger Kleinanleger gleichkommt, sondern auch im Bereich der erneuerbaren Energien neue Investitionen, die wir vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Rezession dringend brauchen, abwürgen wird. Halten Sie hier nicht zumindest einen Bestandschutz für angebracht, wie er vom Bundesrat bereits vorgeschlagen wurde ?
Ähnliche Probleme gibt es übrigens auch im Bereich des Biodiesels, wo ebenfalls viele heimische Anlagen vor dem Aus stehen und neben den Investitionen der Betreiber auch staatliche Fördergelder ohne nachhaltige Wirkung bleiben werden. Sollte nicht auch hier etwas getan werden ?
Sehr geehrter Herr Kaluscha,
vielen Dank für Ihre Frage.
Im novellierten Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG 2009), dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind, ist der Anlagenbegriff neu definiert worden. Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 werden, entgegen der bisherigen Rechtslage, auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies kann insbesondere bei Anlagen, die Biomasse zur Stromerzeugung nutzen, zu einer Reduzierung der gesetzlich garantierten Stromvergütung führen, da für die Höhe der Vergütung die Anlagenleistung ausschlaggebend ist. Mit dieser Regelung verringert sich für viele Altanlagen die Vergütung erheblich, so dass diese Anlagen in ihrer Existenz gefährdet sind, wenn ihnen kein Bestandsschutz hinsichtlich der bisherigen Vergütungsregelungen gewährt wird.
Gegen diese Neuregelung haben unter anderem die Betreiber des Bioenergieparks „Klarsee“ Verfassungsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig haben sie beantragt, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die gesetzliche Definition für Altanlagen am 18.02.2009 mit fünf gegen drei Stimmen abgelehnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Lage der Biogashersteller äußerst kritisch ist. Ich teile Ihre Einschätzung und Sorge, dass der vom Gesetzgeber gewählte Anlagenbegriff zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Bestandsanlagen führt. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte im Juni 2008 während der Beratungen der EEG-Novelle daraufhin gewiesen und einen Änderungsantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Jetzt muss auf Grund der krisenhaften Entwicklung alles getan werden, um Arbeitsplätze und Investitionen zu erhalten. Allerdings sieht die SPD das anders. Trotz intensiver Bemühungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion verweigert sich die SPD an dieser Stelle und ist nicht gewillt, mit uns über Änderungen am Anlagenbegriff zu diskutieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftspolitischen Entwicklungen setzt sich die Unionsfraktion weiterhin dafür ein, ein politisches Umfeld wieder herzustellen, das den Anlagenbetreibern und den Investoren Planungssicherheit und Investitionsschutz gewährleistet. Dieses sind besonders hohe Güter, die es zu schützen gilt. Die Union ist dabei ein verlässlicher Partner.
Eine Wirtschaftpolitik, die nachträglich in getroffene Investitionsentscheidungen eingreift, wird es mit der Union nicht geben. Entscheidungen, die aufgrund der bestehenden Rechtslage getroffen wurden, dürfen nicht angetastet werden, daher darf die Rechtslage nicht nachträglich und schon gar nicht rückwirkend geändert werden. Aus diesem Grund unterstützt die Unionsfraktion den Gesetzesantrag des Bundesrates und fordert, dass der Antrag unverzüglich in den Ausschüssen beraten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Romer, MdB