Frage an Franz-Josef Jung von Christian G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Franz Josef Jung,
am 27.06.1013 fand im Bundestag die Abstimmung über die Abgeordnetenbestechung statt. Sie haben dagegen gestimmt.
Mich interessiert, aus welchen Beweggründen Sie gegen die Abgeordnetenbestechung gestimmt haben bzw. Ihre Argumente gegen die Einführung von schärfere Regelungen bzgl. der Bestechung von Abgeordneten.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Greb
Sehr geehrter Herr Greb,
vielen Dank für Ihre Frage vom 29. Juni 2013 zum Gesetzgebungsprozess gegen Abgeordnetenbestechung.
In der öffentlichen Diskussion wurde in den vergangenen Monaten zum Teil der falsche Eindruck vermittelt, korruptes Verhalten von Politikern sei in Deutschland bisher überhaupt nicht strafbar. Das entspricht nicht der Realität. In § 108e des Strafgesetzbuches ist der Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen - und damit die Annahme von Bestechungsgeld für die wichtigste Handlung eines Abgeordneten - bereits seit 1994 unter Strafe gestellt. Die Strafvorschrift der "Abgeordnetenbestechung" hat zudem eine Besonderheit: In vollem Umfang strafbar macht sich ein Täter schon dann, wenn er auch nur zu einer Handlung ansetzt, die nach seinen Plänen zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, ohne dass es zum Kauf oder Verkauf der Stimme kommen muss.
Grundlage für die öffentliche Diskussion in Deutschland um eine Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung sind die Vorgaben der UN-Konvention gegen Korruption (UNAC). Eine Umsetzung der UN-Konvention in deutsches Recht ist jedoch außerordentlich komplex und mit rechtsstaatlichen Bedenken behaftet.
Anders als die deutsche Rechtstradition unterscheidet das Überreinkommen nicht zwischen Mandats- und Amtsträgern, also zwischen gewählten Volksvertretern und Beamten sowie Richtern. Diese Gleichsetzung wird den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Stellung von Abgeordneten jedoch nicht gerecht. Die Tätigkeiten von Trägern eines freien Mandats und die von Beamten unterscheiden sich grundlegend. Amtsträger wenden Gesetze an, sind Weisungen unterworfen und als Entscheidungsträger grundsätzlich ersetzbar. Sie müssen ihren Dienstpflichten nachkommen, die strikte Unparteilichkeit verlangen. Im Gegensatz dazu sind Abgeordnete - selbstverständlich im Rahmen von Recht und Gesetz - bei der Ausübung ihres Mandats nur ihrem Gewissen verpflichtet und ihren Wählern verantwortlich. Sie treten als Vertreter bestimmter Interessen auf, für deren Wahrnehmung sie in ein rechtsetzendes Parlament gewählt wurden. Parteilichkeit ist legitimer Bestandteil ihres parlamentarischen Wirkens und ihrer politischen Arbeit, die keinen fest definierten Pflichtenkreis kennt. Es kommt in diesem Zusammenhang zwangsläufig einer Gratwanderung gleich, zu versuchen, eine Einflussnahme von Bürgern und Interessengruppen, wie etwa Gewerkschaften, auf Mandatsträger, die im politischen Prozess notwendig und erwünscht ist, trennscharf von einer Einflussnahme abzugrenzen, die verwerflich und strafwürdig ist.
Bisher ist es nicht gelungen, die Vorschriften der Abgeordnetenbestechung über § 108e StGB hinaus so zu konzipieren, dass sie einerseits in strafrechtlich hinreichend bestimmter Weise (Art. 103 Abs. 2 GG) der besonderen Stellung der Abgeordneten gerecht werden und andererseits den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechen. Dies gilt nach meiner Auffassung auch für die Regelungsvorschläge, die die Opposition in dieser Wahlperiode in den Bundestag eingebracht hat. In einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 17. Oktober des letzten Jahres durchgeführt hat, hat jeweils eine Mehrheit der rechtswissenschaftlichen Experten diese Auffassung nachdrücklich bestätigt.
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und ich persönlich setzen sich selbstverständlich im Sinne dieses Übereinkommens nachdrücklich für die Verhinderung und die Bekämpfung von Korruption im privatwirtschaftlichen wie im öffentlichen Bereich ein. Die Bundesregierung hat in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen. So ist die Bundesrepublik u.a. einer der größten finanziellen Unterstützer der globalen Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franz Josef Jung MdB
Bundesminister a.D.