Frage an Franz-Josef Holzenkamp von Walter H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Holzenkamp,
unglaublich, aber wahr: Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland nicht strafbar - genau wie in Syrien und Saudi Arabien! Während 160 Staaten eine UN-Konvention gegen Korruption bereits umgesetzt haben, wird dies in Deutschland seit neun Jahren blockiert. Damit muss endlich Schluss sein!
Ich bitte um ihre Stellungnahme.
Mit freundlichem Gruß
W. Hussmann++13.08.2012++19:44++
Sehr geehrter Herr Hussmann,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 13. August 2012 zur Ratifizierung des UN-Übereinkommens gegen Korruption (United Nations Convention Against Corruption - UNCAC).
Korruption und Bestechung muss - im privaten wie im öffentlichen Bereich - bekämpft werden, daran gibt es keinen Zweifel.
Ihre Aussage, dass Abgeordnetenbestechung in Deutschland nicht strafbar wäre, ist nicht richtig: Der Kauf oder Verkauf von Stimmen bei parlamentarischen Abstimmungen und Wahlen ist in Deutschland durch den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Allerdings stimmt es, dass Deutschland bisher der UN-Konvention gegen Korruption nicht zugestimmt hat. Wer aber damit Deutschland auf eine Stufe mit Saudi-Arabien oder Syrien stellt, verkennt die hohen rechtstaatlichen Standards im deutschen Rechtssystem und den besonderen Schutz, den es seinen Bürgerinnen und Bürgern gewährt.
Die Ratifizierung des Abkommens gestaltet sich insofern problematisch, als dass es gewählte Mandatsträger mit weisungsgebundenen Amtsträgern bzw. Beamten gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung wird aber den grundsätzlich verschiedenen Tätigkeiten von Abgeordneten und Beamten nicht gerecht.
Abgeordnete sind nach dem Grundgesetz bei der Ausübung ihres Mandats allein ihrem Gewissen unterworfen und den Wählern gegenüber verantwortlich. Daher können bei der Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung auch legitime Partikularinteressen eine Rolle spielen, für deren Wahrnehmung der Mandatsträger mitunter ins Parlament gewählt wurde. Die deutsche Rechtstradition unterscheidet daher bewusst zwischen Amts- und Mandatsträgern. Vor diesem Hintergrund bestand bei der Schaffung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung im Jahre 1993 weitgehende Einigkeit darüber, dass diese strafrechtliche Bestimmung nicht eins zu eins der Beamten- und Richterbestechung nachempfunden werden kann.
Sehr geehrter Herr Hussmann, derzeit werden intensive Gespräche geführt, wie das Dokument rechtssicher und rechtsstaatskonform umgesetzt werden kann und den Bedenken angemessen Rechnung trägt. Im Oktober diesen Jahres wird zusätzlich im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages eine Experten-Anhörung stattfinden, die eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Franz-Josef Holzenkamp