Frage an Frank Zimmermann von Klaas H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Zimmermann,
nochmal fünf kurze Fragen zu dem Straßenausbaubeitragsgesetz bzw. zu Ihrer Antwort vom 09.08.2006:
1. Wie leiten Sie aus der Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 GG die Bevollmächtigung zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages ab?
2. Wo sehen Sie, speziell in Ihrem Wahlkreis, die Grenze zwischen Ausbau und Unterhaltung bzw. Instandsetzung?
3. Wie erkären Sie Ihren Wählern, die aus diesem Gesetz logischerweise resultierenden Mieterhöhungen?
4. Wie stehen Sie zu der mit den Mieterhöhungen einhergehenden "Verwahrlosung" der City-West?
5. Was hat das Gesetz mit sozial demokratischer Politik zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Klaas Hemmen
Sehr geehrter Herr Hemmen,
die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ist keine unbeschränkte, sondern wird durch den Gesetzgeber konkretisiert und eingeschränkt. Artikel 14 Abs. 1 GG bestimmt: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Und Absatz 2 sagt: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Daraus folgt, dass die Sozialbindung des Eigentums - nicht nur, aber auch - durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers zum Tragen kommt. Der Gesetzgeber hat also die Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums festzulegen, und Rechte und Pflichten des Eigentümers zu konkretisieren.
Dies hat der Gesetzgeber vor Jahrzehnten z.B. durch das Erschließungsbeitragsrecht getan. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1972 ausgeführt: "Die Pflicht des Eigentümers, Erschließungsma0nahmen zu dulden, hält sich im Rahmen der
verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG, die der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 beachten muß" (BVerfG, 34. Band, Seite 147).
Das Verfassungsgericht hat damit entschieden, dass die Beitragspflicht des Eigentümers eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Eigentumsrechts darstellt. Die gleichen Grundsätze gelten auch für das Straßenausbaubeitragsrecht, das die neuen Bundesländer und nun auch Berlin beschlossen haben.
Die Grenze zwischen Ausbau und bloßer Instandsetzung ist im Gesetz klar
geregelt.
Die Beseitigung von Schlaglöchern oder die sonstigen notwendigen
Reparaturarbeiten
sind kein Ausbau und damit nicht beitragspflichtig.
Ein Ausbau von Straßen in Ihrem Wahlkreis oder auch in der City-West ist - wenn überhaupt - nur in äußerst begrenztem Umfang zu erwarten. Befürchtungen, dass es wegen
Straßenbauarbeiten hier zu nennenswerten Mieterhöhungen oder gar zur "Verwahrlosung" der City-West kommen könnte, sind daher unbegründet.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Zimmermann