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Frage von Ulrich H. •

Frage an Frank Steffel von Ulrich H. bezüglich Gesundheit

Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hoffmeier,

für Ihre Frage über das Portal Abgeordnetenwatch danke ich Ihnen und antworte Ihnen gerne:

Selbstverständlich bleiben das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte unangetastet. Der Erlass von Rechtsverordnungen, der mit diesem Gesetz gestattet wird, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden.
Wir sorgen mit dem Gesetz für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann.
Voraussetzung ist, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht, oder, wenn sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet.
Und auch diese epidemische Lage kann der Bundestag jederzeit widerrufen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Steffel