Frage an Frank Steffel von Andreas R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Steffel,
werden Sie am 18.11.2020 für die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes stimmen, obwohl es verfassungsrechtliche Bedenken gibt?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Rudloff
Sehr geehrter Herr R.,
für Ihre Frage über das Portal Abgeordnetenwatch danke ich Ihnen und antworte Ihnen gerne:
Selbstverständlich bleiben das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte unangetastet. Der Erlass von Rechtsverordnungen, der mit diesem Gesetz gestattet wird, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden.
Wir sorgen mit dem Gesetz für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann.
Voraussetzung ist, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht, oder, wenn sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet.
Und auch diese epidemische Lage kann der Bundestag jederzeit widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Steffel