Frage an Frank Steffel von Manuel S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrter Herr Frank Steffel
Mein Anliegen richtet sich ans Finanzgeschäft. Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Pauschal, ohne weitere Angaben, können 16 € angegeben werden. Bei Ehepartnern mit getrennten Konten 32 €. Höhere Beträge müssen beim Finanzamt durch Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge belegt werden.
Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig.
Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs. 1 UStG.
Optiert eine Bank, so können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die auf Bankdienstleistungen erhobene Umsatzsteuer abziehen. Für Privatleute, den privaten Bereich eines Unternehmers und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Also ist es doch so das Privatkunden im Nachteil sind? Wer bestimmt den Zinssatz den banken nehmen dürfen und wer bestimmt wie hoch die Bankgebühren sein dürfen? Gibt es auch eine Tabelle zur übersicht und wer kontrolliert die Banken?
Mit Freundlichen Grüßen Manuel Schnackertz
Sehr geehrter Herr Schnackertz,
für Ihre Fragen über das Portal „Abgeordnetenwatch“ danke ich Ihnen und antworte gerne:
Grundsätzlich sind die Gebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Instituts niedergelegt. Die vertraglichen Bestandteile werden auch durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Bankenaufsicht prüft. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird bei Sittenwidrigkeit aktiv. Darüber hinaus ist der zivilrechtliche Weg möglich.
Zinsen und Gebühren werden durch den Markt geregelt. Über die jeweiligen Höhen dieser Parameter gibt auch das Leistungsverzeichnis des jeweiligen Instituts Auskunft. Beispielsweise ist die Führung eines Basiskontos bei einer Vielzahl von Instituten kostenlos.
Die Option nach § 9 Abs. 1 UStG stellt genau jenen Status quo dar, wie Sie ihn richtig darlegen: Unternehmen können – da sie Bestandteil des durchlaufenden Waren-/Dienstleistungsverkehrs sind – die Vorsteuer bei ihrer monatlichen Steuerabführung abziehen. Und dies ist für Unternehmen auch bezüglich der Steuer auf Bankdienstleistungen im Darlehensbereich möglich. Das heißt, dass diese Option aber eben nicht gegenüber Privatleuten ausgeübt werden kann; Also auch nach Gesetz kein Nachteil für diese existiert.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Steffel