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Frage von Tobias H. •

Frage an Frank Steffel von Tobias H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Dr. Steffel,
wie Sie sicher wissen soll die Vorratsdatenspeicherung (VS) oder nun betitelt „Höchstspeicherfrist“ noch im Eilverfahren vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden. Meine Frage ist wie Sie gedenken für diesen Antrag abzustimmen, besonders nach Betrachtung dieser Kritikpunkte zur VS:

- Die VS hilft NICHT gegen Terror Anschläge.
o Oft wird zur Verteidigung der VS angegeben das diese doch Terror Anschläge verhindert und zur Aufklärung dieser Beiträgt. Dem ist . . . jedoch nicht so. Wie wir mittlerweile wissen war eine VS in den USA schon vor den Anschlägen am 9/11 und den Bosten Marathon Anschlägen vorhanden(1). Keine der beiden Anschläge konnte dadurch verhindert werden. Auch die Anschläge in Paris auf den Sitzt des Satire Magazins Charlie Hepdo konnte die VS nicht verhindern.

- Die VS hilft NICHT bei Ermittlungen zu strafftaten
o Bei Ermittlungen zu den NSU Anschlägen hatte die Polizei Zugriff auf 32 Millionen Vorratsdaten doch die Täter wurden dadurch nicht gefunden(2).

- NSA Mitarbeiter halten die VS für nicht Sinnvoll(3)
- Das Bundesverfassungsgericht erklärt die VS für Verfassungswidrig(4)
- Der Europäische Gerichtshoff erklärt die EU-Richtlinie zur VS für Ungültig da sie nicht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sei(5)

Ich warte gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Hunziger

Quellen:
(1) http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-04/metadaten-geheime-vorratsdatenspeicherung-usa-dea
(2) http://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-sigmar-gabriels-billiges-ablenkungsmanoever-1.2424633
(3) http://bigstory.ap.org/article/96ca895e79904a8f9a8d4e8e1a794783/ap-exclusive-leak-nsa-mulled-ending-phone-program
(4) http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011
(5) http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=req&docid=150642&occ=first&dir=&cid=316886

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Sehr geehrter Herr Hunziger,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.04.2015. Anbei finden Sie die im Gesetz geplanten Regelungen zur Höchstspeicherfrist:

•In Zukunft sollen Telekommunikationsunternehmen bestimmte Verkehrsdaten speichern, insbesondere die Rufnummer der beteiligten Telefonanschlüsse, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs, bei Mobilfunk die Standortdaten sowie wann und wie lange eine IP-Adresse einem bestimmten Computer, Smartphone o.ä. zugeordnet war, d.h. wann von diesem Gerät das Internet benutzt wurde.

•Nicht gespeichert wird der Inhalt von Telefongesprächen, welche Internetseiten aufgerufen wurden oder der Versand und Inhalt von E-Mails.

•Die Daten werden grundsätzlich zehn Wochen gespeichert; die besonders sensiblen Standortdaten lediglich vier Wochen. Nach Ablauf der Fristen müssen die Daten binnen einer Woche gelöscht werden. Für die Speicherung gelten hohe Sicherheitsanforderungen. Bei Verstößen drohen den Unternehmen Geldbußen von 100.000 bis 500.000 Euro.

•Genutzt werden dürfen die Daten von der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung einzeln aufgeführter besonders schwerer Straftaten, insbesondere bei terroristischen Taten und anderen Delikten gegen Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung, also etwa bei Mord, Totschlag oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Außerdem können die Länder ihre Polizeigesetze so ändern, dass ihre Polizeien die Daten auch nutzen dürfen, um konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter abzuwehren.

•Die Daten werden bei den Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Die Strafverfolgungsbehörden können nur dann einzelne Daten nutzen, wenn ein Richter oder eine Richterin dies für den konkreten Einzelfall nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Die Datennutzung unterliegt also einem umfassenden Richtervorbehalt.

•Von der Speicherpflicht ausgenommen sind Daten, die etwa bei der Kontaktaufnahme zu Telefonseelsorge-Hotlines anfallen. Daten, die bei der Kommunikation mit Personen anfallen, denen die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt (etwa Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Journalisten, Volksvertreter) dürfen von den Strafverfolgungsbehörden nicht genutzt werden. Zufallsfunde unterliegen einem Verwertungsverbot, d.h. sie dürfen in keinem Fall genutzt werden.

Dieser Gesetzentwurf beachtet nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes, sondern kann als restriktiver angesehen werden als das, was früher als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet wurde:
• Es werden weniger Daten gespeichert; so sind etwa E-Mail-Daten jetzt ausgenommen.
• Es wird sehr viel kürzer gespeichert; die alte EU-Richtlinie sah eine Speicherung bis zu zwei Jahren vor.
• Die Voraussetzungen für den Zugriff auf die Daten sind strenger; der Kreis der Taten, für deren Aufklärung die Daten genutzt werden dürfen, ist enger.

Ich hoffe die Ausführungen haben Sie davon überzeugt, dass eine Zustimmung zur Vorratsdatenspeicherung sinnvoll ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Frank Steffel