Frage an Frank Steffel von Judith G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Steffel,
heute, angestossen durch das Thema der zukünftig geringeren Rentenzahlungen, meine Frage, die zwar nicht direkt mit der Rente, dafür aber mit Beihilfezahlungen für Beamte in Pension zu tun hat. Ist vermutlich nicht direkt Ihr Thema, aber eine Antwort würde mich trotzdem interessieren. Ist es so, dass die Beihilfe einer penionierten Bundesbeamtin für Kosten des bis zum Alter von 65 Jahren selbständigen und privat versicherten Ehemannes aufkommt, wenn dieser nur eine ganz geringe Rente (keine Beiträge eingezahlt wegen Selbständigkeit) hat aufkommt? Weil die Beihilfe sich um die Beamtenfamilie kümmert? Ich hatte das so von Bekannten gehört und konnte es nicht fassen. Bin auch selbständig, zahle, weil ich eine ältere privat versicherte Frau bin, jeden Monat hohe Versicherungsbeiträge und finde mich knurrend damit ab. Unser Kind konnte seinerzeit bei meinem Mann nicht in der TK versichert werden, obwohl er ein höheres Einkommen hatte, weil das Kind bei der Person versichert sein muss, die privat versichert ist, mit dem Ergebnis, dass Julia jetzt noch privat versichert ist, wegen Schule u. Studium. Also, ungerechter gehts ja kaum noch und das bei leeren Kassen des Bundes, der Länder und Kommunen und bei zukünftigen Pensionlasten, von denen ja auch niemand weiß, wie sie bezahlt werden sollen.
Mit freundlichem Gruß
Judith Gantzlin
Sehr geehrte Frau Gantzlin,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Der Pensionsanspruch von Beamten ist im Versorungsausgleichgesetz geregelt.
In einem bestimmten Fall ist ein Ehepartner ein sog. „Ausgleichsberechtigter“, d.h. er bekommt einen Teil der Pension des verbeamteten Partners zugesprochen. Das gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
1. Einer der beiden Partner ist verbeamtet.
2. Der andere Partner hat aus bestimmten Gründen keinen oder nur einen geringen Rentenanspruch.
3. Beide Partner sind verheiratet, während der verbeamtete Partner arbeiten geht und sich Pensionsanspruch erwirbt.
4. Beide Partner lassen sich zu einem bestimmten Zeitpunkt scheiden.
Nur in diesem Fall hat der Partner mit der niedrigen Rente (in dem Fall, den Sie geschildert haben, der Mann) einen Anspruch auf Ausgleich durch seinen Partner. Das heißt, dass der Partner ihm etwas von der eigenen Pension abgeben muss. Das gilt aber nur für ein geschiedenes Paar. Und auch in diesem Fall zahlt der Staat keinen Cent mehr: In Ihrem Fall hat der Mann nur ein Recht darauf, etwas von der Pension der Frau abzubekommen.
Die Höhe dieser Ausgleichzahlung wird in der Regel vom Familiengericht entschieden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern in meiner Telefonsprechstunde an jedem zweiten Donnerstag im Monat zur Verfügung. Die Nummer ist 030-227 72 500. Gern können Sie mir auch eine E-Mail schicken an: frank.steffel@bundestag.de.
Mit Freundlichen Grüßen
Dr. Frank Steffel, MdB