
(...) diese verstärkt werden. Aus alledem folgt, dass das Zutrittsverbot ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um Provokationen und Konfrontationen zwischen Passantinnen und Prostituierten zu verhindern und damit die Gefahr von körperlichen Auseinandersetzungen zu minimieren. Andere Maßnahmen, die dem Zweck des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der beteiligten Frauen gleichsam dienen würden, sind nicht ersichtlich. (...)