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Frank Hofmann
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Frage von Elisabeth T. •

Frage an Frank Hofmann von Elisabeth T. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Hofmann,
mein Vater ist 89 Jahre und leidet seit 9 Jahren an Demenz.Seit Juli 2007 ist mein Bruder und ich für die Betreuung zuständig.Er lebt bei meinen Bruder ,und meine Schwägerin hat seit dem das Berufsleben aufgegeben um meinen Vater zu betreuen.Nach der Gesetzeslage darf man sich ja nun auch mal eine Auszeit gönnen um wieder Kraft zu schöpfen. Ich habe dem Amtsgericht in der üblichen Form am 08.10.08 einen Antrag gestellt um Weihnachten vom 22.12 -29.12 meinen Vater in Kurzzeitpflege zu schicken.Heute Morgen habe ich den richterlichen Bescheid bekommen der abgelehnt wurde!Worauf ich mich gleich mit dem Richter in Verbindung setzte und er mir darauf antwortete das erst ein neues medizinisches Gutachten erforderlich sei weil das alte Gutachten älter als 3 Monate ist und das bis zu 4Monaten dauern kann bis das dann fertig ist!Meine Frage nun an Sie warum muss dieser Behördenweg so lange dauern?
Da nimmt man das alles auf sich und pflegt die Angehörigen Zuhause und wird eigentlich damit bestraft.
Der Richter sagt ganz klar er muss sich nach den Gesetzen richten was mir auch klar ist aber wer sieht denn die Angehörigen die dringend eine Auszeit brauchen!
Bei einem 89jährigen Mann mit Demenz ist doch es wohl für jeden klar das sich dieser Zustand nicht mehr verändert sondern nur noch schlechter wird.
Ich bitte Sie das doch mal zu überdenken hier ist eine Gesetzeslücke für Demenzkranke!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Treutlein,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider kann ich Ihr Problem nicht nachvollziehen bzw. erkenne den einschlägigen Sachverhalt aus Ihren Ausführungen nicht.

Gemäß § 42 SGB XI haben sie als Pflegeperson einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für einen pflegebedürftigen Angehörigen. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, zum Beispiel wegen Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson, so besteht ein Anspruch auf Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so können Sie die Kurzzeitpflege bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hofmann