Frage an Frank Henkel von Olaf K. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Henkel,
ich habe am 30.8. im RBB die Sendung Klipp und Klar und insbesondere die Fragerunde mit Ihnen verfolgt. Als Sie gefragt wurden, ob Sie für oder gegen ein strenges Nachtflugverbot seien, sind Sie der Frage ausgewichen mit der Begründung, diese sei der Politik entzogen, sondern es sei Sache des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG)-so auch auf abgeordnetenwatch.de. Diese Antwort hat mich sehr verwundert, da nach meiner Auffassung das BVerwG nur über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf den Nachtflug entscheiden kann, nicht jedoch über die Einschätzung des Eigentümers. Die Eigentümer des Betreibers des Flughafens (die Länder Berlin und Brandenburg sowie der Bund) in Vertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in Form z.B. derzeit des regierenden Bürgermeisters können unabhängig von einer Gerichtsentscheidung über die wirtschaftlichen Aktivitäten oder Nichtaktivitäten (kein Nachtflug) entscheiden. Diese Rolle wird der künftige regierende Bürgermeister von Berlin vermutlich wieder übernehmen. Für die Entscheidung, auf einen Nachtflug zu verzichten, braucht der Eigentümer kein Gericht, damit ist diese Frage ausschließlich Sache der Politik. Für mich als Betroffenen und sehr interessierten Fernsehzuschauer stellt sich hier die Frage, ob Sie hier absichtlich oder unabsichtlich die Unwahrheit gesagt haben. Beides wäre für einen Kandidaten auf das Bürgermeisteramt kaum vertretbar.
Ich möchte Sie daher sehr bitten, Ihre Position dazu näher zu erläutern bzw. den Widerspruch aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kaping
Sehr geehrter Herr Kaping,
an anderer Stelle hier auf abgeordnetenwatch.de habe ich schon dargestellt, dass die CDU den Bau des neuen Großflughafens BER ausdrücklich begrüßt. Dieses Projekt ist das größte Infrastrukturprojekt der nächsten Jahrzehnte in der Region. Dabei ist zu gewährleisten, dass das gesamte Potential des Flughafens genutzt und ein rechtlich abgesicherter(!) Planfeststellungsbeschlusses angewandt wird. Nur wenn die Funktionalität des Flughafens auch ausgeschöpft wird, kann er wirtschaftlich erfolgreich sein und entsprechende Impulse für den Beschäftigungssektor der gesamten Region erzielen. Hierzu ist es erforderlich, dass auch in den so genannten Tagesrandzeiten zwischen 22 Uhr und 0 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr ein reduziertes(!) Maß an notwendigem Flugverkehr abgewickelt werden kann.
Auf der anderen Seite müssen aber auch die berechtigten Sorgen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung berücksichtigt werden. Daher gilt es, zum Schutz der Bevölkerung an der so genannten Kernzeit des Nachtflugverbots zwischen 0 und 5 Uhr festzuhalten. Gerade mit dieser Regelung werden alle Menschen, die im Umfeld des heutigen Flughafens Schönefeld leben, massiv vom Fluglärm entlastet, da im Gegensatz zu heute ab dem 3. Juni 2012 grundsätzlich keine nächtlichen Starts und Landungen mehr erlaubt sein werden. Die Bemühungen der zahlreichen Bürgerinitiativen und der Fluglärmkommission haben erfreulicherweise bereits zu einem positiven Ergebnis für viele Bereiche unserer Stadt geführt. Hinsichtlich der jetzt geplanten Flugrouten über dem Müggelsee bin ich optimistisch, dass sich hier noch eine verträglichere Lösung für die dort betroffenen Menschen finden wird.
Ich vertrete das Nachtflugverbot zwischen 0 und 5 Uhr. Ich halte einen eingeschränkten Flugbetrieb in den Tagesrandzeiten für erforderlich (s.o.). Mein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig bezieht sich auf die Anzahl der Flugbewegungen, die in den Tagesrandzeiten maximal abgewickelt werden darf. Hierüber gibt es derzeit noch keine rechtssichere Lösung, diese Entscheidung obliegt jetzt nicht mehr den politisch Verantwortlichen, sondern den Richterinnen und Richtern in Leipzig.
Den dafür aus Sicht der Verwaltung maximal möglichen Umfang hat das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im Rahmen des Planergänzungsbeschlusses "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 20. Oktober 2009 festgelegt. Hierbei wurde die Festlegung getroffen, dass es zwischen 0 und 5 Uhr keine regulären Flugbewegungen geben soll. Weiterhin heißt es in diesem Planergänzungsbeschluss sinngemäß, dass in der Zeit zwischen 23:30 Uhr und 0:00 Uhr sowie zwischen 5:00 Uhr und 5:30 Uhr nur in Ausnahmefällen (z.B. Verspätungen oder Verfrühungen von geplanten Starts oder Landungen) geflogen werden darf. Demnach bleibt die Kernzeit der Nacht grundsätzlich frei von Flugbewegungen. Die Tages- bzw. Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:30 Uhr sowie von 5:30 bis 6:00 Uhr stehen hingegen für den planmäßigen Flugbetrieb zur Verfügung, allerdings darf auch in diesen Zeiträumen nur mit sog. lärmarmen Flugzeugen geflogen werden. Zudem müssen die Fluggesellschaften ihren Bedarf für Flugbewegungen in dieser Zeit begründen. Das heißt, es gilt darzulegen, aus welchen unausweichlichen Gründen diese Flugbewegungen nötig sind. Ob oder wie das alles geschehen darf, entscheidet jetzt das Bundesverwaltungsgericht.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen Klarheit in diese Diskussion gebracht zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr Frank Henkel