Frage an Frank Heinrich von Petra R. bezüglich Soziale Sicherung
Welchen Standpunkt vertreten Sie und Ihre Fraktion zur gegenwärtigen Praxis den doppelten Beitragssatz zur Krankenversicherung für Direktversicherungen und Pensionskassen aus Gehaltsumwandlungen einzuziehen?
Besteht Hoffnung auf eine Vertrauensschutzregelung für vor 2004 abgeschlossene Verträge bzw. einen hälftigen Beitragssatz?
P. R.
Sehr geehrte Frau Rietzel,
danke, dass Sie Ihre Fragen so konkret und differenziert formuliert haben. Deswegen möchte ich mich in meiner Antwort so zielgenau wie möglich an Ihrer Fragestellung orientieren.
Die Sachlage ist komplex, was unter anderem daran liegt, dass über Jahrzehnte hinweg die gesetzlichen Grundlagen teilweise angepasst werden mussten und viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind. Für die meisten Direktversicherungsverträge, die aus einer Gehaltsumwandlung finanziert wurden, gilt, dass in der Einzahlungsphase auf einen Teil des Einkommens verzichtet wurde, indem dieses für die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verwendet worden ist. Deswegen sind dafür keine Sozialabgaben und auch keine Steuern abgeführt worden. Das heißt, dass neben den hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch keine solchen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden mussten. Dafür werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe in der Auszahlungsphase fällig und der Auszahlungsbetrag muss versteuert werden. Dieses ist die aktuelle Rechtslage, die mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Ein Nachteil entsteht daraus folglich nur insofern, dass in der Auszahlungsphase der Anteil an den Kranken- und Pflegekassenbeiträgen, die während des Arbeitslebens üblicherweise vom Arbeitgeber getragen wurden, nun von den Vertragsnehmern in voller, nicht jedoch in doppelter Höhe abgeführt werden müssen. Allerdings ist für viele Betroffene dieser Nachteil zusätzlich dadurch ausgeglichen worden, dass sich der Arbeitgeber in der Einzahlungsphase zusätzlich zum Gehalt an der Beitragszahlung beteiligt hat - in einer ganzen Reihe mir bekannter Fälle sogar mit dem größeren Anteil.
Selbstverständlich ist mir bewusst, dass die Verträge so vielfältig ausgestaltet worden sind, dass die Vielzahl möglicher Konstellationen keine generell gültige Antwort möglich macht. Dies gilt auch für eine Vertrauensschutzregelung für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Auch für diese Verträge gab es in der Regel in der Einzahlungsphase Vorteile für die Vertragsnehmer, allerdings nicht in demselben Umfang wie danach. Ich verstehe, dass Sie und mit Ihnen viele andere darüber enttäuscht sind, dass die Auszahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge nicht so ausfällt, wie Sie das erwartet haben. Die Gründe dafür sind jedoch vielfältig, ich erinnere nur an die bereits Jahre anhaltende Niedrigzinsphase, die die Gewinnbeteiligungen stark geschmälert haben. Bei allen Überlegungen möchte ich aber auch die Belastung für die nächste Generation nicht aus dem Blick verlieren. Deswegen gibt es gerade eine intensive Diskussion in meiner Fraktion, wie wir uns in Bezug auf den Beitragssatz zur Krankenversicherung bei Direktversicherungsverträgen und Pensionskassen positionieren. Allerdings kann ich aktuell nicht absehen, ob sich die Fraktion für eine Reduzierung des Beitragssatzes aussprechen wird, denn wir sind uns einig, dass eine solche Entscheidung im direkten Zusammenhang mit weiteren rentenrechtlichen Änderungen gesehen werden müssen. Ein solches Gesamtpaket darf meiner Ansicht nach nicht zu einer milliardenschweren Belastungen der nächsten Generation führen. Deswegen hoffe ich auf eine ausgewogene Entscheidung, die allen gerecht wird.
Sollten Sie den Bedarf sehen, mit mir über Ihre Situation noch intensiver ins Gespräch zu kommen, biete ich Ihnen an, mit meinem Büro unter frank.heinrich.wk@bundestag.de oder 0371-4952694 einen Termin zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Heinrich