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Frank Heinrich
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Frage von Thomas U. •

Frage an Frank Heinrich von Thomas U. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Heinrich,

ich freue mich, dass Sie sich entschlossen haben, sich zusammen mit zwölf Ihrer Fraktionskollegen für eine steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe einzusetzen. Ich hoffe, Sie können sich damit in Ihrer Partei und in der Koalition durchsetzen.

Allerdings bin ich vor diesem Hintergrund auch etwas verwundert, dass Sie im Parlament gegen den kürzlich von den Grünen eingebrachten Antrag, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht auf Eheschließung zu gewähren, gestimmt haben.

http://www.abgeordnetenwatch.de/recht_auf_eheschliessung_fuer_gleichgeschlechtliche_paare-605-434.html

Können Sie mir Ihre Beweggründe für diese Ablehnung bitte kurz erläutern?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Ulrich

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ulrich,

das will ich gerne tun.

In weiten Teilen kann ich den Inhalten der Anträge folgen. Es ist richtig, dass derjenige, der gleiche Pflichten für seinen Partner übernimmt, auch gleich Rechte zugesprochen bekommen muss. Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden. Leider findet eine tatsächliche Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen statt, wie das Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2009 und am 21. Juli 2010 festgestellt hat.

Benachteiligungen bestehen in vielen Rechtsbereichen, insbesondere im Steuerrecht. Daher hat die Koalition aus CDU/CSU und FDP im Koalitionsvertrag zum Steuerrecht festgehalten: "Wir wollen gleichheitswidrige Benachteiligungen abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundeserfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen".

Anderseits ist festzustellen: Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 die Ehe unter einen Besonderen Schutz. Dies wird in direktem Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung von Kindern getan. "(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

Eine Öffnung der Ehe für Partnerschaften, aus denen wegen des Geschlechts der Partner auf natürlichem Wegen keine Kinder hervorgehen können, entspräche nicht der Intention des Grundgesetzes. Es bedürfte daher um den oben genannten Anträgen zustimmen zu können nicht nur eines einfachen Gesetzes zur Öffnung der Ehe, sondern einer Verfassungsänderung. Doch gibt es keinen plausiblen Grund, diese Sonderstellung der Ehe aufzugeben.
Ich halte es daher für falsch, ein Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, sondern plädiere stattdessen für eine Angleichung der Rechte von eingetragenen Lebenspartnern an die von Eheleuten.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Heinrich, MdB