Portrait von Frank Heinrich
Frank Heinrich
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Frank Heinrich zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Steffen B. •

Frage an Frank Heinrich von Steffen B. bezüglich Kultur

Hallo Herr Heinrich,

muss ich auch dann für meinen Fernseher GEZ bezahlen, wenn ich das TV Programm nicht empfangen kann, weil ich keinen Kabelvertrag habe?
Haben Harz IV Anspruch auf TV Gebührenübernahme da der 1 Eu für Kultur nicht für die TV Gebühr reicht?

Portrait von Frank Heinrich
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brosche,

vielen Dank für Ihre beiden Fragen, die ich mit den Vorgaben der GEZ beantworten möchte:

Frage 1:

"Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird. Was bedeutet "zum Empfang bereithalten"? Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Rundfunkgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden." ( http://gez.de/gebuehren/gebuehrenpflicht/index_ger.html )

Frage 2:

"Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.

Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden." ( http://gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html )

Wichtig zu wissen ist, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebühr nur auf Antrag gewährt wird.

Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Heinrich