Frage an Florian Post von Katja T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Wie stehen Sie zum Familiennachzug von Flüchtlingen?
Und was ist ihre Position bzgl Abschiebungen nach Afghanistan und auch des leidlichen Themas der Identitätsklärung
Sehr geehrte Frau T.,
das Asylgesetz in Deutschland definiert drei verschiedene Formen des Schutzes, den Flüchtlingsschutz, die Asylberechtigung und den subsidiären Schutz. Wenn die Voraussetzungen für den ersten oder zweiten Status nicht erfüllt sind, aber dennoch Gründe existieren, dass Menschen in ihren Herkunftsländern ernsthafter Schaden droht, wie z.B. Folter, Todesstrafe oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, dann greift der subsidiäre Schutz. Für diese Gruppe haben wir den Familiennachzug bis März 2018 ausgesetzt. Der Familiennachzug greift übrigens nur bei Ehegattinnen oder Ehegatten, bei minderjährigen ledigen Kindern, sorgeberechtigten Eltern (oder anderen sorgeberechtigten Erwachsenen) von minderjährigen Ledigen, oder bei minderjährigen ledigen Geschwistern von Minderjährigen. Es handelt sich dabei also um den engsten Kreis der Familie und ich bin überzeugt, dass die Möglichkeit des Familiennachzugs nicht nur aus humanitären Gründen gerechtfertigt ist, sondern auch dass das Zusammenleben in der Familie zur Integration beitragen kann. Daher setze ich mich nicht für eine Verlängerung der zweijährigen Wartefrist ab 2016 für den Familiennachzug von subsidiär Schutzbedürftigen ein, sondern der Familiennachzug sollte auch wieder für subsidiär Schutzberechtigte möglich sein.
Die Identitätsklärung von Personen, die in Deutschland Schutz beantragen ist von zentraler Bedeutung und Grundvoraussetzung für die Prüfung des Verfahrens. Es ist daher auch eine Selbstverständlichkeit, dass der Schutzsuchende bei der Identitätsfeststellung die größtmögliche Mitwirkung zeigt. Wir haben daher im Rahmen des Asylpaketes II, das wir Anfang 2016 beschlossen haben, sogenannte beschleunigte Verfahren für Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive eingeführt. Das kommt bei bestimmten Asylsuchenden zur Anwendung, unter anderem bei Asylbewerbern, die keine Mitwirkungsbereitschaft zeigen, weil sie beispielsweise falsche Angaben zu ihrer Identität machen, mutwillig ihren Pass vernichten oder sich der Abnahme von Fingerabdrücken verweigern. Damit haben wir die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung entlastet. Menschen, die unverschuldet ihren Pass nicht mehr besitzen oder verloren haben, weil sie zum Beispiel fluchtartig ihre Heimat verlassen mussten, fallen nicht unter die beschleunigten Verfahren.
Zu den Abschiebungen nach Afghanistan habe ich in Ihrer anderen Frage hier ja bereits Stellung genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Post