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Florian Herrmann
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Frage von Andreas K. •

Frage an Florian Herrmann von Andreas K.

Sehr geehrter Hr. Dr. Herrmann,

wie ist es möglich, dass eine Woche nach der Billigung der Regelung des Mindestabstands von Windkraftanlagen zu Wohnbebauung vom 8.4.2014 die Gemeinde Wang am 14.4.2014 einen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft beschließt, das diese Entfernung immer noch deutlich unterschreitet (700 Meter zu bebauten Gebiet bei 200 Meter Windradhöhe)? Nutzt hier ein Bürgermeister irgendwelche Schlupflöcher aus?

Link zum Teilflächennutzungsplan:
http://www.gemeinde-wang.de/images/pdfs/Teilflaechennutzungsplan_Wang19042014.pdf

Ich kann mich genau erinnern, dass die Neureglung für alle die ab Februar 2014 noch nicht genehmigten Windrädern gelten sollte - so zumindest von den Medien verkündet. War das eine Ente, die über die Presse verteilt wurde? Haben wir Bürger immer noch keine Rechtssicherheit, sind wir immer noch solchen Irrläufern ausgeliefert? Was kann in dieser Sache unternommen werden? Müssen wir Bürger weiterhin juristisch gegen Gemeinden vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kratzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kratzer,

derzeit liegt ein Gesetzentwurf der Bay. Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung betr. Mindestabstände von Windkraftanlagen vor, mit dem von der Länderöffnungsklausel, die im Bundesrecht eingeführt werden wird, Gebrauch gemacht werden soll. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, daher kann es auch noch keine Wirkung entfalten. Wenn es aber mit der geplanten H10-Regelung in Kraft tritt, werden bestehende Flächennutzungspläne mit Ausschluss- bzw. Konzentrationswirkung (wie es im Fall der Gemeinde Wang offenbar der Fall ist) in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Sie gelten nämlich nur für privilegierte Windkraftanlagen, also für solche, die einen Mindestabstand von 10 H einhalten. Sie können aber nach dem Gesetzesentwurf in „normale“ Flächennutzungspläne „übergeführt“ werden, so dass hieraus Bebauungspläne entwickelt werden können. Soweit sie sich noch im Aufstellungsverfahren befinden, ist ein Wechsel in ein Verfahren ohne Konzentrationsflächen möglich.

Mit freundlichen Grüßen,
Florian Herrmann

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