Frage an Farid Müller von Klaus O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Müller,
Ihre Ausführungen in der Wahlbroschüre "HH stärkt den Volksentscheid-Mehr Demokratie" verstehe ich Sie so, dass Sie für den Erfolg eines Volksentscheides grundsätzlich die Reduzierung auf 17,5% = 210.000 oder auf 35% = 420.000 wahlberechtigte Ja-Stimmen anstreben. --
Im Kapitel "Volksentscheide werden verbindlicher " heißt es:
<>Wenn Entscheidungen des Volkes ... aufgehoben ... werden sollen, soll das Volk in einem stark vereinfachten Verfahren darüber entscheiden, ob es damit einverstanden ist.<>
Und die Initiatoren erklären dazu:
<>Wenn das Parlament ... ändert, können die Bürger ... 3 Monate lang mit 30.000 Unterschriften beantragen, dass vereinfachter Volksentscheid über die Änderung stattfinden soll<>
1. in diesen beiden Aussagen liegt ein Widerspruch: Die Initiatoren knüpfen den vereinfachten V´entscheid an 30.000 Unterschriften - Sie jedoch nicht.
2. Frage: Wie lautet das "stark vereinfachte" Verfahren, dass nach diesen Formulierungen erst dann greifen soll, wenn/ nachdem der mit 17,5/35% entschiedene Volkswille (durch das Parlament) aufgehoben/verändert werden soll?
Danke und beste Grüße
Klaus Obruzeit
Lieber Herr Obruzeit,
vielen Dank für Ihre wichtige Frage.
Der Volksentscheid verfolgt im Grunde zwei Ziele:
>>> Volksentscheide verbindlicher machen <<<
- Aufnahme einer Klausel in Artikel 50 der Verfassung, dass Volksentscheide verbindlich sind,
- wenn ein bereits beschlossener Volksentscheid dennoch von der Bürgerschaft aufgehoben wird, findet ein vereinfachtes Verfahren statt. Um dieses vereinfachte Verfahren zu beantragen, reichen 2,5 % der Wahlberechtigten, also etwa 30.000 Menschen aus. Jede Regierung wird es sich dann dreimal überlegen, ob sie Volksentscheide kippt. Damit werden Volksentscheide verbindlicher.
>>> Volksentscheide einfacher machen <<<
- Die notwendige Mindestbeteiligung für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid wird von jetzt 50 % (ca. 607.000) auf 35 % (ca. 420.000) der Wahlberechtigten gesenkt, wobei mindestens zwei Drittel der Teilnehmenden mit Ja gestimmt haben müssen.
- Bei einfachen Gesetzen sinkt die Mindestbeteiligung von 20% (240.000) auf 17,5 % (210.000).
Zwischen der Information der Initiatoren und meinen Aussagen besteht deswegen kein Unterscheid, sie beziehen sich nur jeweils auf verschiedene Teile des Volksentscheids.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Das vereinfachte Verfahren ist immer an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Erfolgreicher Volksentscheid
- Missachtung durch Bürgerschaft
- Antrag innerhalb von drei Monaten von 2,5 % der Wahlberechtigten (etwa 30.000 Menschen)
2. Das vereinfachte Verfahren sieht so aus, dass die beiden ersten Stufen (die Volksinitiative mit 10.000 Unterschriften und das Volksbegehren mit ca. 62.000 Unterschriften) wegfallen. Es kommt also sofort zu einem neuen Volksentscheid. In diesem gelten dann die Regeln von 35 % Teilnahme für verfassungsändernde und 17,5 % für einfache Volksentscheide
Wir meinen, dass diese vereinfachte Möglichkeit dem Volk die Möglichkeit gibt, sich zu wehren, wenn die Bürgerschaftsmehrheit mal wieder einen Volksentscheid kippen will.
Zukünftig wird sich also eine Bürgerschaftsmehrheit sehr gut überlegen, ob sie einen Volksentscheid kippen will und dann eine mögliche Niederlage bei einem erneuten Entscheid über ihre Änderungen kassiert. Andererseits kann die Bürgerschaft überholte Regelungen und technische Änderungen durchführen, bei denen dann nicht mit einem erneuten Volksentscheid zu rechnen ist
Das so ein Verfassungszusatz überhaupt notwendig ist, hat die alleinregierende CDU zu verantworten. Hamburg ist das einzige demokratische Land, in dem Volksentscheide missachtet werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auf meiner Website http://www.farid-mueller.de
Mit freundlichem Grüßen
Farid Müller