Frage an Fabio Crivellari von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Crivellari,
leider hat Herr Wolf auf meine Frage nicht geantwortet (übrigens im Gegensatz zu Herrn Prof. Meuthen von der AfD). Darf ich die Frage daher an Sie richten? Ich versuche es einfach mal:
Im Jahre 1993 wurde nach langen und aufwühlenden Diskussionen in unserem Lande der sogenannte "Asylkompromiss" geschlossen. Darin ist festgelegt, dass niemand asylberechtigt ist, der aus einem sicheren Drittland nach Deutschland einreist (GG Art. 16a) und es wurde ausdrücklich formuliert, dass solchen Menschen, die aus einem sicheren Drittland zu uns kommen möchten, schon die Einreise nach Deutschland zu verweigern ist (Asylverfahrensgesetz § 18, 2.1). Die gegenwärtige Migrationspolitik der Bundesregierung steht zu diesen Gesetzen im Widerspruch.
Daher meine Frage an Sie: Was fordern Sie bzw. was werden Sie im Falle Ihrer Wahl in den Landtag unternehmen, damit wieder Politik nach geltendem Recht gemacht wird? Wie lange würden Sie noch dulden, dass die Bundesregierung offen geltendes Recht bricht? Sollte Ihre Partei an der Landesregierung beteiligt werden, so hätten Sie über den Bundesrat ja auch die Möglichkeit, auf die Bundespolitik Einfluss auszuüben oder das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Schon jetzt recht herzlichen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen
A. S..
Sehr geehrter Herr Schönberger,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Deutschland ist Teil des gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dieses regelt das Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge und die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung. Dazu gehört auch die Dublin-Verordnung. Sie legt fest, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Die europäischen Regelungen überlagern heute das Asylrecht im Grundgesetz, das in der Praxis kaum mehr eine Rolle spielt.
Nach der Dublin-Verordnung hat jeder EU-Mitgliedstaat bei Asylanträgen festzustellen, ob er selbst bzw. welcher Staat für die Asylprüfung zuständig ist. Besteht keine deutsche Zuständigkeit, ist der Flüchtling zurückzuüberstellen in den zuständigen Staat, der dann das Asylverfahren durchführt. So sieht der rechtliche Idealfall aus. Rücküberstellungen z.B. nach Griechenland, scheitern daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort derartige Mängel aufweisen, dass eine menschenrechtlich gebotene Behandlung nicht gewährleistet ist. Damit wird Deutschland zuständig. Angesichts dieser Situation hat Deutschland im August 2015 in Wahrnehmung des ebenfalls in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts entschieden, bei Syrienflüchtlingen das - regelmäßig aussichtslose oder unzulässige - Rücküberstellungsverfahren auszusetzen und das Asylverfahren selbst durchzuführen. Hiermit folgte die deutsche Regierung auch einer entsprechenden
Empfehlung der EU-Kommission.
Noch ist die Dublin-Verordnung also in Kraft und Deutschland hält sich auch daran. Selbstverständlich geht es nun darum, dass in Europa eine einheitliche Reaktion auf die große Herausforderung der Flüchtlingskrise gelingt. Hierfür hat die Bundeskanzlerin meine Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Fabio Crivellari
Sehr geehrter Herr Schönberger,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Deutschland ist Teil des gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dieses regelt das Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge und die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung. Dazu gehört auch die Dublin-Verordnung. Sie legt fest, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Die europäischen Regelungen überlagern heute das Asylrecht im Grundgesetz, das in der Praxis kaum mehr eine Rolle spielt.
Nach der Dublin-Verordnung hat jeder EU-Mitgliedstaat bei Asylanträgen festzustellen, ob er selbst bzw. welcher Staat für die Asylprüfung zuständig ist. Besteht keine deutsche Zuständigkeit, ist der Flüchtling zurückzuüberstellen in den zuständigen Staat, der dann dasAsylverfahren durchführt. So sieht der rechtliche Idealfall aus. Rücküberstellungen z.B. nach Griechenland, scheitern daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort derartige Mängel aufweisen, dass eine menschenrechtlich gebotene Behandlung nicht gewährleistet ist. Damit wird Deutschland zuständig. Angesichts dieser Situation hat Deutschland im August 2015 in Wahrnehmung des ebenfalls in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts entschieden, bei Syrienflüchtlingen das - regelmäßig aussichtslose oder unzulässige - Rücküberstellungsverfahren auszusetzen und das Asylverfahren selbst durchzuführen. Hiermit folgte die deutsche Regierung auch einer entsprechenden Empfehlung der EU-Kommission.
Noch ist die Dublin-Verordnung also in Kraft und Deutschland hält sich auch daran. Selbstverständlich geht es nun darum, dass in Europa eine einheitliche Reaktion auf die große Herausforderung der Flüchtlingskrise gelingt. Hierfür hat die Bundeskanzlerin meine Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Fabio Crivellari