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Frage von Gerold P. •

Frage an Ewa Klamt von Gerold P. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Prof. Mayer,

ist der Verkauf von Grundstücken für ein geplantes Kleingartengebiet zulässig? (§ 10 BauNVO ) Wird durch den Verkauf dieser Grundstücke der BPlan einer Gemeinde nichtig?
Gibt es eine Europäische Gestzgebung zur Bodennutzung.

Mit freundlichen Grüßen
G. Piastowski

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Piastowski,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 5. September 2007, die Herr Prof. Dr. Hans-Peter Mayer, MdEP, an mich weitergeleitet hat.

Der Verkauf von Grundstücken für ein geplantes Kleingartengebiet ist grundsätzlich zulässig. Gemäß §10 Abs. 1 BauNVO kommen als Sondergebiete, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze in Betracht. Darunter werden ebenfalls die Kleingartengebiete gefasst.

Durch den Verkauf dieser Grundstücke wird der Bebauungsplan einer Gemeinde nicht nichtig. Eine Nichtigkeit tritt erst ein, wenn dieses Grundstück durch eine so genannte "schleichende Bebauung" nicht mehr dem Status eines Kleingartengebietes gemäß §10 Abs. 1 BauNVO entsprechen würde.

In Bezug auf Ihre Frage zur europäischen Gesetzgebung zur Bodennutzung möchte ich Sie über die aktuellen Entwicklungen auf der europäischen Ebene informieren. Obwohl es bislang noch keine umfassende Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene gibt, sind doch zahlreiche Initiativen, Programme und Rechtsvorschriften auf den Weg gebracht worden, die sich mehr oder minder direkt auf den Bodenschutz beziehen (z. B. im Bereich Wasserpolitik, Landwirtschaft oder für den Bereich der Abfallbewirtschaftung).

Die Europäische Kommission hat am 22. September 2006 eine Mitteilung über die thematische Strategie für den Bodenschutz sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz (KOM(2006) 232) vorgelegt, um der Verschlechterung der Böden in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Mit diesem Vorschlag soll ein EU-weiter Rahmen für den Schutz des Bodens geschaffen werden.

Ziel des Vorschlags ist die Erhaltung der Fähigkeit des Bodens, seine ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sind in dem Richtlinienvorschlag Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bodenqualität vorgesehen. Die Mitgliedstaaten müssen beispielsweise Maßnahmen treffen, um gegen Bedrohungen wie Erdrutsche, Kontaminierung, Bodenerosion, Verluste organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Versiegelung vorzugehen.

Derzeit werden die Thematische Strategie sowie der Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie im Europäischen Parlament beraten. Der Bundesrat hat sich in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 für eine EU-Bodenschutzstrategie, jedoch gegen eine verbindliche Rahmenrichtlinie ausgesprochen, um bereits bestehende und bewährte nationale oder regionale Bodenschutzkonzepte nicht in Frage zu stellen. Auch die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament setzt sich für eine Ablehnung der Richtlinie ein, um das funktionierende deutsche Bodenschutzgesetz zu erhalten.

Den Vorschlag der Europäischen Kommission über eine thematische Strategie für den Bodenschutz sowie den Vorschlag für eine EU-Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz können Sie auf den folgenden Internetseiten abrufen:

http://ec.europa.eu/environment/soil/pdf/com_2006_0231_de.pdf
http://ec.europa.eu/environment/soil/pdf/com_2006_0232_de.pdf

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Ewa Klamt, MdEP