Frage an Eva Möllring von Horst S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Möllring,
wird es zur Unterhaltsrechtsreform eine Befristung des Geschiedenenunterhalts geben? Wird die Reform rechtlich zum 01.01.2008 umgesetzt?
Ich frage das deshalb, weil ich seit dem 01.07.07 nach nur 17 Monaten Ehedauer getrennt lebe und momentan als alleinverdienender Verwaltungsbeamter (A10) erheblichen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt bin. Meine Ex-Frau ist voll erwerbsfähig, bezieht jedoch ALG II.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Schilling
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
Sehr geehrter Herr Schilling,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom zum Thema „Unterhaltsrechtsreform“.
Leider schreiben Sie in Ihrer Anfrage nichts über die Begründung, mit der Ihrer geschiedenen Frau Unterhaltszahlungen zugesprochen wurden, insbesondere darüber, ob gemeinsame Kinder erzogen werden. Deshalb kann ich Ihnen nur allgemein antworten.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterhaltsrechts sieht vor, dass Unterhaltsansprüche nach der Scheidung zeitlich oder der Höhe nach beschränkt werden sollen. Diese Möglichkeit ist allerdings bereits nach bisheriger Gesetzeslage (§ 1578 BGB) vorhanden.
Denn das Scheidungsrecht geht von dem Grundsatz der Eigenverantwortung aus, nach dem es grundsätzlich jedem geschiedenen Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur, wer hierzu – z.B. wegen der Erziehung von Kindern – außerstande ist, soll gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt haben.
Die Herabsetzung und Beschränkung des Unterhalts kann deshalb nur in Abwägung mit den Belangen des Kindes und Nachteilen durch die Erziehung von Kindern bzw. aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erfolgen. Je geringer solcher Nachteile dann sind, desto eher kommt eine Beschränkung des Unterhalts in Betracht.
Schon heute kann bei Ehen von kurzer Dauer ein Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn keine Kinder erzogen werden bzw. dies trotz der Kindererziehung unangemessen erscheint. Insofern ergibt sich keine Änderung.
Zu welchem Zeitpunkt die Reform abgeschlossen sein wird, ist derzeit nicht mit Sicherheit zu beurteilen. Denn die jüngsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben es notwendig gemacht, alle Regelungen nochmals auf den Prüfstand zu stellen und eine neue faire Lösung zu finden.
Nach Ihren Angaben vermag ich nicht zu beurteilen, ob Ihr Fall nach der Novelle überhaupt anders beurteilt werden müsste oder könnte. Es kommt entscheidend darauf an, ob Ihre geschiedene Frau Kinder aus der Ehe versorgt und welche Verdienstmöglichkeiten sie hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Möllring