Frage an Eva Möllring von Wolfgang M. bezüglich Finanzen
Seit ewigen Zeiten gibt es eine Ungerechtigkeit bei den Reisekostenabrechnungen. Die Firmen richten sich nach dem Finanzamt (steuerfreie Kostenerstattung) und das Finanzamt richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
Es ist so: Wer nach 10 Uhr morgens auf Dienstreise geht, bekommt keine Erstattung für das Mittagessen und wer vor 24 Uhr zurückkehrt, bekommt keine Erstattung für das Abendessen. Als ob Leute vor 10 Uhr bereits ihr Mittagessen einnehmen oder nach 24 Uhr ihr Abendessen.
Oder anders ausgedrückt: Wer am Montag um 10:01 auf Dienstreise geht und am Dienstag um 23:59 zurückkehrt, bekommt genau einen Tagessatz erstattet. Dieses seit langem geltende Gesetz ist völlig unverständlich und mit normalem Verstand nicht nachvollziehbar. Wann denkt jemand daran, das Bundesreisekostengesetz so zu ändern, dass es für jeden verständlich wird und für Leute, die sich dienstlich engagieren, gerecht wird?
Sehr geehrte Herr Mücke,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema “Finanzen“.
Wenn Sie tatsächlich derartige Schwierigkeiten bei der Erstattung Ihrer Reisekosten haben, kann ich Ihren Ärger gut verstehen.
Allerdings entspricht die von Ihnen geschilderte Praxis nicht der gültigen Rechtslage. Vielmehr ist für die Erstattung von Tagesgeld die Anzahl der Stunden entscheidend, die Sie vom Privathaushalt abwesend sind. Auf die von Ihnen genannten Uhrzeiten, z.B. das Verlassen des Hauses um 10 Uhr morgens, kommt es hingegen nicht an. Die Konditionen der Erstattung sind in § 6 Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit § 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt. So werden ab einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden, aber weniger als 14 Stunden sechs Euro erstattet. Wenn der Dienstreisende weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, erhält er 12 Euro erstattet.
Das Bundesreisekostengesetz wurde zuletzt am 01.September 2005 geändert. Dabei wurde dieses Gesetz weitgehend vereinfacht. So fielen z.B. die aufwendigen und komplizierten Kostenvergleiche zwischen Fahrten von Privat-Pkw und Fahrten mit verschiedenen anderen öffentlichen Verkehrsmitteln weg. Auch wurden die Fahrtkostenerstattung vereinheitlicht und ist nicht mehr abhängig von der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Damit können beispielsweise bei Bahnfahrten alle Beschäftigten alle Zugarten benutzen. Eine weitere wesentliche Änderung erfolgte im Bereich der Wegstreckenentschädigung bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs. Während er alte § 6 Absatz 1 eine nach Hubraumgröße differenzierte Wegstreckenentschädigung zwischen 10 und 22 Cent je km vorgesehen hat, ist im neuen § 5 Abs. 1 für den Regelfall eine einheitliche Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je km zurückgelegter Strecke geregelt.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Möllring