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Eva Möllring
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Frage von Adolf V. •

Frage an Eva Möllring von Adolf V. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Möllring,

in zunehmendem Maße werden Kinder mit Unterhaltszahlungen für ihre pflegebedürftigen Eltern in Pflegeheimen belastet, deren Renten zusammen mit den Leistungen der Pflegekassen selten ausreichen, um die hohen Heimkosten zu decken.
Die "Eintreibung" des Elternunterhalts durch die Sozialhilfeträger führt zu sehr viel Ungerechtigkeit. Es verwundert insofern nicht, dass viele Unterhaltsberechnungen falsch sind und vom Familiengericht korrigiert werden.
Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Rechtslage zum Elternunterhalt sehr unklar ist. Vielmehr unterliegen sie dem Zwang, für ihre Dienstherren möglichst hohe Einnahmen aus dem Elternunterhalt zu erzielen.
Trotz des hohen Verwaltungsaufwands nahmen die Sozialhilfeträger laut Sozialhilfestatistik des Stat. Bundesamts im Jahre 2004 nur etwa 1,25% ihrer Ausgaben über den Elternunterhalt ein. Letztlich finanzieren die Elternunterhaltspflichtigen allenfalls den Verwaltungsaufwand, es kommt aber kein Cent tatsächlich bei den pflegebedürftigen Eltern an.
Warum kommt die Allgemeinheit nur für die Pflegekosten von bedürftigen Kinderlosen und von Eltern auf, die wegen eigener Verfehlungen keinen Unterhalt von ihren Kindern fordern können?
Warum bestraft man gute Eltern, die leistungsfähige Kinder für die Gesellschaft herangezogen haben, mit der Unterhaltspflicht ihrer Kinder?
Ist das familienfreundlich?
Motiviert das zu Leistung?
Wie ist Ihre Meinung hierzu?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Voltmer,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass Sie einen persönlichen Fall schildern, den ich nicht im Einzelnen kenne. Deshalb kann ich Ihnen nur allgemein antworten.

Es ist richtig, dass Abkömmlinge nach unserem Familienrecht im Notfall auch für ihre Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Sozialhilfeträger, die diese Gelder erst einmal aufbringen, wenden sich dann gegebenenfalls an die Abkömmlinge, da der Unterhaltsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch auf sie übergeht. Allerdings werden nicht gerade erhebliche Gelder „eingetrieben“, wie Sie sagen, sondern es sind – wie sie auch schreiben – nur ca. 1,25 % der Ausgaben.

Die Unterhaltspflicht hat nämlich seine Grenzen. So sind andere Unterhaltspflichten des Abkömmlings zu berücksichtigen, z.B. gegenüber Kindern und Ehepartnern sowie sonstige Verpflichtungen und insbes. die Aufwendungen einer angemessenen Altersvorsorge, auch Kapitalanlagen bis zu 5% des Bruttoeinkommens.

Sie erwähnen nun die Fälle, wo der Unterhaltsanspruch durch Verfehlungen der Eltern verwirkt wurde, z.B. durch Alkohol- und Drogenmißbrauch oder durch ein schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind, das nun für die Kosten der Eltern aufkommen soll. Dies sei gegenüber Kindern, die in einer harmonischen Familiensituation aufgewachsen seien, ungerecht. Diese Einschätzung leuchtet nicht so richtig ein, denn wenn ein solcher Abkömmling leistungsfähiger ist, so hat er dies oft auch einer guten Erziehung zu verdanken. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn er dann auch später seinen Eltern gegenüber für den Unterhalt eintritt. Dagegen kann man eben z.B. von einem Kind, um das sich die Mutter seit dem Kleinkindalter nicht mehr gekümmert hat oder das mit alkoholsüchtigen Eltern aufgewachsen ist, nicht verlangen, dass es später auch noch für seine Eltern Unterhalt bezahlt. Ich finde, diese Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden. Auch die Rechtslage scheint mir ziemlich übersichtlich und klar zu sein.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre
Dr. Eva Möllring