Frage an Erwin Huber von Gerhard W. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Huber,
die katholische Kirche ist ein Unternehmen. Sie besitzt zu 100% den sehr gewinnträchtigen Weltbildverlag ( http://de.wikipedia.org/wiki/Weltbildverlag ), hat den größten privaten Grundbesitz in Deutschland ( http://www.freie-christen.com/reichtum_der_kirche_ist_blutgeld.html#L%E4ndereien ) , hat bei vielen anderen großen Unternehmen Beteiligungen wie z. B. bei Alitalia und Fiat ( http://www.freie-christen.com/reichtum_der_kirche_ist_blutgeld.html#Konzerne ) , betreibt eigene Banken und spekuliert an der Börse ( http://www.carstenfrerk.de/fr_vortraege.htm ).
Finden Sie es richtig daß dieses Unternehmen nach wie vor von Kapitalertragssteuer und Umsatzsteuer befreit ist? ( http://www.stop-kirchensubventionen.de/ )
Wie stehen Sie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchensteuer?
Dadurch, daß Katholiken und Protestanten ihre gezahlte Kirchensteuer vom zu versteuernden Einkommen abziehen, gehen dem deutschen Staat jährlich ca. 3,5 Milliarden € an Steuereinnahmen verloren ( http://www.stop-kirchensubventionen.de/ )
Damit könnten Sie jährlich einen Transrapid finanzieren!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie üben darin Kritik an Ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Steuerbefreiungen für die Kirchen.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Kirchen, soweit sie als gewerbliche Unternehmen am Markt tätig werden, selbstverständlich den allgemeinen körperschaft- und umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegen und wie jedes andere Unternehmen auch Steuern zu entrichten haben.
Die Regelung des § 44a Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt kirchliche Einrichtungen teilweise vom Kapitalertragsteuerabzug frei. Ich halte diese Freistellung nicht zuletzt vor dem Hintergrund für gerechtfertigt, dass umfangreich Leistungen der Allgemeinheit zugute kommen. So erstreckt sich beispielsweise der Aufgabenspektrum der "Caritas" oder des Diakonischen Werks auf eine Vielzahl unterschiedlicher sozialer Bereiche, unter anderem Kindertagesstätten, Heime für Kinder und Jugendliche, Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Sozialstationen und Behinderteneinrichtungen. Es ist daher nur konsequent, den kirchlichen Einrichtungen steuerlich den gleichen Status einzuräumen wie anderen gemeinnützigen Institutionen auch.
Aus dem gleichen Grund ist meines Erachtens auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für gezahlte Kirchensteuer sachgerecht. Die Steuerermäßigung knüpft daran an, dass die Kirchen Zwecken dienen, die im steuerlichen Sinne förderungswürdig sind.
Ich bin der festen Überzeugung, dass die insoweit verausgabten Steuermittel gut investiert sind.
Mit besten Grüßen
Ihr
Erwin Huber
www.erwin-huber.de