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Erwin Huber
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Frage von dieter t. •

Frage an Erwin Huber von dieter t. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Minister Huber,

sowohl die Grünen als auch Kandidaten der anderen Parteien sind Verfechter einer gesunden und ausgewogenen Schulspeisung. Dabei gehen die fortschrittlichsten Stimmen auch so weit, die Eltern von den Kosten der Schulspeisung frei zu stellen. Dieses ist auch grundsätzlich zu befürworten, da ein leerer Magen eben schlecht lernt. Ein erster aber wichtiger Schritt wäre hier, die Schulspeisung nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% zu besteuern und nicht mit 19%. Es ist für viele Eltern schon ein Unterschied, ob eine Mahlzeit 4,50 Euro oder 5 Euro kostet. Selbst Tierfutter unterliegt nur dem ermäßigten Steuersatz. Warum also wird Schulspeisung mit 19% besteuert? Dass dann nur der Mensenbetreiber mehr Gewinn hätte ist unrealistisch. Die Betreiber müssen dem Schulträger jährlich ihre Gewinnermittlung offen legen und die Festsetzung der Preise erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung. Würden Sie sich also, lieber Herr Huber, für einen ermäßigten Steuersatz auf Schulspeisung einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Tannert

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Tannert,

für Ihre Stellungnahme, in der Sie sich für einen reduzierten Mehrwertsteuersatz auf Schulspeisungen einsetzen, danke ich Ihnen. Vor dem Hintergrund einer weit verbreiteten Fehl- und Mangelernährung bei Kindern und Jugendlichen ist der Prävention und der Gesundheitsförderung ein hoher Stellenwert einzuräumen. Prävention fängt bei der Eigenverantwortung an, bedarf aber auch der Unterstützung des Staates und der gesellschaftlichen Akteure. Aufgabe der Politik ist es, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Die umfassenden Bemühungen der Bundesregierung zu einem integrierten Ansatz zur Gesundheitsförderung im Kinder- und Jugendbereich werden von mir ausdrücklich unterstützt.

Die Schulspeisung durch Dritte (Schulvereine, Caterer) unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Verbindung mit Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn Lebensmittel lediglich geliefert werden.

Wenn der Dritte über die reine Abgabe von Lebensmitteln hinaus jedoch weitere Dienstleistungselemente im Rahmen einer organisatorischen Gesamtheit erbringt (sog. Restaurationsumsätze), liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor. Diese sonstige Leistung ist mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Diese Grundsätze gelten - wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.8.2006 (V R 38/05, BStBl 2007 Teil II S. 482) ausdrücklich entschieden hat - auch bei der Abgabe von Speisen in Schulen. Eine nicht begünstigte sonstige Leistung liegt vor, wenn zu den Speisenlieferungen noch Dienstleistungselemente (z. B. Portionierung und Ausgabe von Speisen vor Ort, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) hinzu-kommen.

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurationsumsätze ist auch schon deshalb nicht möglich, weil bindendes EU-Recht dagegen steht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Erwin Huber