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Ernst Herbert
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Frage von Volkmar O. •

Verstößt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit Testpflicht für Demonstranten gegen Artikel 8 des GG und ist dies eine zulässige Änderung des Demonstrationsrechtes im Sinn Artikel 79 (3) GG?

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 17. August 2021

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-
Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit
an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen
Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten
oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:

1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
im öffentlichen Raum, ....

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Antwort von
MLPD

Gesundheitsschutz: Ja! - politische Notstandsmaßnahmen: Nein!

Die Pandemie mit inzwischen mehr als 90.000 Toten in Deutschland und mehr als 4 Mio Toten weltweit macht ganz klar maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich. Dazu gehört eine intensive Überzeugungsarbeit, sich impfen zu lassen und auch eine Testpflicht, vor allem in Innenräumen (darum geht es bei der CoronaSchV §4,(2),1.), gerade bei wieder deutlich ansteigenden Infektions- und Krankheitszahlen. Beim Gesundheitsschutz kritisiere ich die Regierungen wegen ihrer Inkonsequenz im Interesse der Profitwirtschaft und Nachlssigkeit insbesondere gegenüber den Kindern und Jugendlichen. Die Verstöße gegen GG Artikel 8 sehe ich vor allem bei der nicht gerechtfertigten Einschränkung bürgerlich-demokratischer Rechte.