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Erich Georg Fritz
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Frage von Hauke T. •

Frage an Erich Georg Fritz von Hauke T. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Fritz,

beim lesen eines Artikels von Spiegel Online ( http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,725896,00.html ) über die Klage der Bahn gegen ein Startup Unternehmen stellte sich mir die Frage, wieso es immer noch das Bahnmonopol für Fernverkehrsverbindungen aus dem Jahre 1934 gibt?
Wie ist das mit der EU Gesetzgebung zu vereinbaren?
Warum kann ein Unternehmen in unserer Zeit auf dem Rücken der Kunden so vor Konkurenz geschützt werden?
Wäre es nicht gerade zur Zeit, wo die Belastung der Autobahnen durch den Individualverkehr immer größer werden nicht angebracht, dort für eine faire (!) Lösung zu suchen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hauke,

für Ihre Anfrage vom 3. November zum Personenbeförderungsgesetz danke
ich Ihnen.

Union und FDP haben in der Koalitionsvereinbarung beschlossen, das 12. Personenbeförderungsgesetz zu novellieren. Dabei bekennt sich die Koalition zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als unverzichtbarem Bestandteil der Daseinsvorsorge. Um für den ÖPNV verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, muss das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unverzüglich novelliert und an den europäischen Rechtsrahmen angepasst werden. Leitbild ist dabei ein unternehmerisch und wettbewerblich ausgerichteter ÖPNV wobei der Vorrang kommerzieller Verkehre gewährleistet werden soll und die Kommunen bzw. Landkreise die Aufgabenträger bleiben.

Im Hinblick auf Ihre spezifische Frage heißt es im Koalitionsvertrag „Die Koalition will mittelständischen Unternehmen die Beteiligungschancen sichern und insbesondere die Betreibervielfalt im Busgewerbe gewährleisten. Wir werden Busfernlinienverkehr zulassen und dazu § 13 PBefG ändern.“ Dieser legt die Voraussetzungen für die Genehmigungen fest. Derzeit ist eine Genehmigung für den Obusverkehr zu versagen, „wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann“ (§ 13 para. 1.2 a).

Die (kommunalen) Aufgabenträger sind erst gefordert, wenn durch den „Markt“ eine angemessene Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Auch dem derzeit geltenden Regionalisierungsgesetz liegt dieses Verständnis zugrunde. Ebenso geht die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 davon aus, dass die zuständigen Behörden nur dann öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben, wenn dies geboten ist, um das erforderliche Verkehrsangebot sicherzustellen.

Die nach dem geltenden Recht bestehende Aufgabenteilung zwischen Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörden soll nicht grundsätzlich verändert werden. Inwieweit es im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 zur möglichst effektiven Ausgestaltung des dadurch zwischen Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörden gebotenen Zusammenwirkens, aber auch in anderen Regelungsbereichen der Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts bedarf, wird derzeit von der Bundesregierung im Kontakt zu Ländern und Verbänden geprüft. Die Bundesregierung wird nach Abschluss der Prüfungen und erforderlichen Abstimmungen einen entsprechenden Gesetzentwurf beschließen und in den Deutschen Bundestag einbringen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist derzeit dabei, einen Referentenentwurf zur Änderung des PBefG zu erarbeiten. Dieser umfasst u.a. die gesetzliche Konkretisierung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Textes „Wir werden Busfernlinienverkehr zulassen und dazu § 13 PBefG ändern“. Der Referentenentwurf soll Ende 2010 vorliegen und dann in die Ressortabtimmung gehen.

In der Hoffnung, ich konnte Ihnen die derzeitige gesetzliche Lage sowie den derzeit laufenden Prozess nahebringen und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Erich G. Fritz