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Frage von Michael S. •

Frage an Engelbert Wistuba von Michael S. bezüglich Sport

Luftsicherheitsgesetz – Fragen der Luftsportler an die Politik

Frage 1:
Die Luftsportler sind ins Visier der Terrorfahnder geraten - unberechtigt, wie ich meine. Eine deutsche Pilotenlizenz im Verein zu erwerben und zu halten ist sehr zeitintensiv und mit persönlichem Engagement verbunden. Sportflugzeuge sind aufgrund der geringen Zuladungsmöglichkeiten als Transportmittel für Sprengstoffe wenig effektiv.
Terroristen agieren weltweit, wohl kaum einer würde in einem deutschen Verein eine deutsche Lizenz erwerben. Schon im europäischen Ausland sind die Bestimmungen wesentlich lockerer. In Deutschland dürfen nach internationalem Recht Piloten mit ausländischen Lizenzen und Flugzeugen fliegen. Wie soll durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ein geplanter Terroranschlag verhindert werden? Der erhebliche Aufwand durch eine jährliche Zuverlässigkeitsüberprüfung erscheint weder verhältnismäßig noch Erfolg versprechend.

Frage 2:
Luftsportler müssen zu Ausbildungsbeginn ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Ist diese Maßnahme nicht ausreichend, um Piloten auf ihre Zuverlässigkeit zu kontrollieren? Sollten Privatpiloten im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes auffällig werden, würde es völlig ausreichen, die zuständige Behörde zu informieren, die dann notwendige Maßnahmen einleiten kann.

Frage 3:
Alle Parteien schreiben sich Entbürokratisierung ins Programm. Der Luftsport wird wie kein anderer Sport von gesetzlichen Bestimmungen reglementiert. Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern wäre ein glaubwürdiger Schritt zu weniger Bürokratie. Nehmen Sie diesen Vorschlag auf?

Frage 4:
Nach Bestimmungen in der europäischen Gesetzgebung sind in bestimmten Situationen und für bestimmte Gruppen Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgeschrieben. Die Überprüfungsintervalle sind dort bis zu fünf Jahre festgelegt. Mit welcher Begründung soll eine jährliche Überprüfung von Privatpiloten notwendig sein, wenn heute beispielsweise Mitarbeiter auf internationalen Flughäfen im Ausland, die Zugang zu höchst sicherheitsrelevanten Räumen haben, teils nur alle fünf Jahre überprüft werden?

Frage 5:
Die Bezirksregierung Düsseldorf überraschte am 1. Februar 2005 einige Luftsportler mit der Aufforderung, dass der im Gesetz aufgeführte Personenkreis die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen solle. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte ihre beiden Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster dazu angewiesen.
Zu dem Zeitpunkt lag (und liegt bis heute) keine Rechts- oder Durchführungsverordnung (DVO) vor. Paragraf 17 des Luftsicherheitsgesetzes regelt eindeutig das Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnungen. Dort heißt es im Absatz 2: „Das Bundesministerium des Inneren erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates … notwendige Rechtsverordnung …“.
Erst in den Durchführungsverordnungen des Bundesministeriums des Innern werden die Veränderungen geregelt. Auf welcher Rechtsgrundlage handeln die Landesregierungen?

Frage 6:
Die Recherche des DAeC ergab, dass ohne DVO die Landesluftfahrtbehörden sehr unterschiedlich verfahren.
Ohne DVO wollen beispielsweise die Behörden in Kassel, Kiel, Schwerin und Hamburg keine Überprüfung fordern. Die Behörde in Münster ist bereits aktiv und verlangt den Antrag auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung, bevor eine Lizenz ausgestellt wird. Mit einer „schonenden Vorgehensweise mit möglichst geringen Auswirkungen“ wollen die Behördenvertreter aus Stuttgart den Luftsportlern entgegenkommen. Die Landesluftfahrtbehörde in Hannover sieht die Verantwortung, das Gesetz umzusetzen, hat aber noch kein Verfahren festgesetzt.
Die Ungleichbehandlung der Luftsportler in den Bundesländern ist sehr bedenklich, aber schlimmer noch erscheint uns die Willkür, mit der Behördenvertreter jetzt agieren. Ist dieses Vorgehen einem modernen, zivilisierten, demokratischen Staat würdig?

Frage 7:
Ich frage mich, was Verantwortliche aus der Politik planen. Das Gesetz, das offensichtlich Mängel aufweist, bedarf dringend einer Veränderung. Werden Sie die Wünsche der Luftsportler berücksichtigen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schwoch,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema "Luftsicherheitsgesetz & Zuverlässigkeitsüberprüfung von Privatpiloten". Entschuldigen Sie bitte die zeitliche Verzögerung meiner Antwort, aber in den vergangenen Tagen sind so viele Eingaben, Fragen und Wahlprüfsteine bei mir und meinen Kollegen im Deutschen Bundestag eingegangen, dass eine zeitnahe Beantwortung nicht immer ganz leicht gefallen ist. Gerne will ich Ihnen aber an dieser Stelle nun die Position der SPD-Bundesagsfraktion zum Luftsicherheitsgesetz und der Zuverlässigkeitsprüfung erläutern.

Frage 1:
Die Luftsportler sind ins Visier der Terrorfahnder geraten - unberechtigt, wie ich meine. Eine deutsche Pilotenlizenz im Verein zu erwerben und zu halten ist sehr zeitintensiv und mit persönlichem Engagement verbunden. Sportflugzeuge sind aufgrund der geringen Zuladungsmöglichkeiten als Transportmittel für Sprengstoffe wenig effektiv. Terroristen agieren weltweit, wohl kaum einer würde in einem deutschen Verein eine deutsche Lizenz erwerben. Schon im europäischen Ausland sind die Bestimmungen wesentlich lockerer. In Deutschland dürfen nach internationalem Recht Piloten mit ausländischen Lizenzen und Flugzeugen fliegen. Wie soll durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ein geplanter Terroranschlag verhindert werden? Der erhebliche Aufwand durch eine jährliche Zuverlässigkeitsüberprüfung erscheint weder verhältnismäßig noch Erfolg versprechend.

Antwort auf Frage 1:

Der Luftverkehr unterliegt im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern einer besonderen terroristischen Bedrohung. Es ist auch davon auszugehen, dass diese Bedrohung sich in absehbarer Zeit nicht verringern wird. Dem ist durch das Luftsicherheitsgesetz durch ein gestaffeltes System an Sicherheitsmaßnahmen am Boden und in der Luft Rechnung tragen worden. Die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Luftsicherheitsgesetz auf die sog. Privatpiloten entspricht den erhöhten Sicherheitsanforderungen in der Luftfahrt sowie einer Forderung der deutschen Innenministerkonferenz vom 14. /15. Mai 2003. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung soll verhindert werden, dass unzuverlässige Personen eine Ausbildung zum Piloten erlangen oder ein Luftfahrzeug führen.

Es darf nicht verkannt werden, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen selbstverständlich keinen hundertprozentigen Schutz gegen Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs bieten können, gleichwohl aber eine wichtige präventive Komponente darstellen.

Dass es bisher überhaupt keinen Fall gegeben haben soll, in dem ein aktiver Luftsportler im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten aufgefallen sei, ist nicht zutreffend. In Brandenburg hat ein türkischer Staatsbürger 2002 unter Angabe einer falschen Identität eine Pilotenlizenz erworben. Die Person ist zwischenzeitlich wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (Goldschmuggel) zu 5 Jahren Haft verurteilt worden und mutmaßliches Mitglied einer Tätergruppierung um den Tunesier G., der unter dem Verdacht steht, arabische Studenten für Anschläge in Deutschland angeworben zu haben und gegenwärtig in Berlin vor Gericht steht.

Zutreffend ist, dass ausländische Piloten durch § 7 LuftSiG nicht erfasst werden. Dies ergibt sich aber aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Deutschland kann keine Schutzmaßnahmen in ausländischen Staaten anordnen. Der Umstand, dass bestimmte Schutzmaßnahmen nicht weltweit praktiziert werden, stellt keinen Grund dar, hiervon in Deutschland abzusehen.

Ich gebe Ihnen mit Einschränkung Recht, dass durch Vereinsstrukturen eine gewisse Selbstkontrolle erlangt wird, aber ich befürchte, dass diese eine Zuverlässigkeitsüberprüfungen nicht ersetzen kann. Eine – wie auch immer geartete - „Selbstkontrolle durch Vereinstrukturen“ kann mit einer behördlichen Überprüfung durch Abfrage der Sicherheitsbehörden nach dort vorliegenden Erkenntnissen in keiner Weise gleichgesetzt werden.

Die Aussage, dass das Gefährdungspotenzial durch Kleinflugzeuge auf Grund der geringen Zuladungsmöglichkeiten wesentlicher geringer sei als z.B. durch andere Transportmittel, ist so nicht zutreffend. Nach gemeinsamer Auffassung der deutschen Sicherheitsbehörden sind genügend Tatszenarien vorstellbar, in denen durch Nutzung eines Kleinflugzeugs als Tatwaffe massive Schäden angerichtet werden können, z.B. wenn dieses mit Sprengstoff oder anderen Explosivstoffen beladen wird. Mit ausschlaggebend für die Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf alle Flugzeugführer ist auch das Bedrohungspotential, das insbesondere aus der Mobilität des Fluggeräts resultiert. Schon von relativ kleinen Flugzeugen kann eine erhebliche Gefährdung für Personen insbesondere in Sicherheitsbereichen ausgehen, die gegen Angriffe vom Boden aus hinreichend geschützt sind. Erinnern Sie sich doch bitte an den jüngsten Fall, als ein Kleinflugzeug gezielt vor dem Reichstagsgebäude zum Absturz gebracht wurde!

Dass Personen ohne Pilotenlizenz, die sich gewaltsam in den Besitz eines Flugzeuges bringen (Frankfurter Motorseglerfall), keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, ist offenkundig. Dies spricht aber nicht gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern für eine bessere Sicherung von Flugplätzen und Fluggerät.

Frage 2:
Luftsportler müssen zu Ausbildungsbeginn ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Ist diese Maßnahme nicht ausreichend, um Piloten auf ihre Zuverlässigkeit zu kontrollieren? Sollten Privatpiloten im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes auffällig werden, würde es völlig ausreichen, die zuständige Behörde zu informieren, die dann notwendige Maßnahmen einleiten kann.

Antwort auf Frage 2:

Das sogenannte polizeiliche Führungszeugnis ist für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz nicht ausreichend. In sogenannten polizeilichen Führungszeugnissen werden nach dem Bundeszentralregistergesetz bestimmte über eine Person im Zentralregister enthaltenen Angaben aufgenommen wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten. Im Gegensatz dazu werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz insbesondere auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu Verbindungen zu sicherheitsgefährdenden Organisationen oder Personen abgefragt. Hierauf kann nicht verzichtet werden.

Frage 3:
Alle Parteien schreiben sich Entbürokratisierung ins Programm. Der Luftsport wird wie kein anderer Sport von gesetzlichen Bestimmungen reglementiert. Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Piloten von Motorflugzeugen und Motorseglern wäre ein glaubwürdiger Schritt zu weniger Bürokratie. Nehmen Sie diesen Vorschlag auf?

Antwort auf Frage 3:

Für die Frage der Rechtfertigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz ist ausschließlich die Erforderlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit entscheidend. Hierbei gilt es auch, die erforderlichen Maßnahmen so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, keine Frage. Aber hier geht es doch um die potentielle Gefährdung von Menschenleben, möchten Sie im Ernstfall den Angehörigen der Opfer mit dem Stichwort "Entbürokratisierung" entgegentreten? Ich gebe zu, dass wir uns hier auf einem schmalen Grad zwischen Sicherheitsbelangen und Deregulierung bewegen. Aber Entbürokratisierung ihrerselbst wegen halte ich an diesem Punkt nicht für angebracht.

Darüber hinaus unterliegt schon heute ausnahmslos das gesamte fliegende Personal der Luftfahrtunternehmen und alle Beschäftigte auf unseren Verkehrsflughäfen bis zur Reinigungskraft der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ohne dass daran Kritik geübt wird. Der Einbezug der Privatpiloten ist aus unserer Sicht daher nur ein konsequenter Schritt zur Erreichung eines größtmöglichen Maßes an Sicherheit für die deutsche Bevölkerung.

Frage 4:
Nach Bestimmungen in der europäischen Gesetzgebung sind in bestimmten Situationen und für bestimmte Gruppen Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgeschrieben. Die Überprüfungsintervalle sind dort bis zu fünf Jahre festgelegt. Mit welcher Begründung soll eine jährliche Überprüfung von Privatpiloten notwendig sein, wenn heute beispielsweise Mitarbeiter auf internationalen Flughäfen im Ausland, die Zugang zu höchst sicherheitsrelevanten Räumen haben, teils nur alle fünf Jahre überprüft werden?

Antwort auf Frage 4:

Die Länge der Überprüfungsintervalle bei den Zuverlässigkeitsüberprüfung en sind in Europa nicht einheitlich geregelt. Entscheidend hierfür ist die jeweilge Organisation und Arbeitsweise der nationalen Sicherheitsbehörden. Die SPD-Bundestagsfraktion beabsichtigt, im Rahmen eines Ergänzungsgesetzes, durch die Anordnung sogenannter Nachberichtspflichten der Sicherheitsbehörden die Überprüfungsintervalle erheblich zu verlängern.

Frage 5:
Die Bezirksregierung Düsseldorf überraschte am 1. Februar 2005 einige Luftsportler mit der Aufforderung, dass der im Gesetz aufgeführte Personenkreis die Zuverlässigkeitsüberprüfung nachweisen solle. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte ihre beiden Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster dazu angewiesen. Zu dem Zeitpunkt lag (und liegt bis heute) keine Rechts- oder Durchführungsverordnung (DVO) vor. Paragraf 17 des Luftsicherheitsgesetzes regelt eindeutig das Verfahren für den Erlass der Rechtsverordnungen. Dort heißt es im Absatz 2: "Das Bundesministerium des Inneren erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates … notwendige Rechtsverordnung …". Erst in den Durchführungsverordnungen des Bundesministeriums des Innern werden die Veränderungen geregelt. Auf welcher Rechtsgrundlage handeln die Landesregierungen?

Antwort auf Frage 5:

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist §7 Luftsicherheitsgesetz. § 17 Absatz 1 Luftsicherheitsgesetz enthält die Verordnungsermächtigung für das Bundesinnenministerium zur Regelung der Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Zustimmung des Bundesrates.

Frage 6:
Die Recherche des DAeC ergab, dass ohne DVO die Landesluftfahrtbehörden sehr unterschiedlich verfahren. Ohne DVO wollen beispielsweise die Behörden in Kassel, Kiel, Schwerin und Hamburg keine Überprüfung fordern. Die Behörde in Münster ist bereits aktiv und verlangt den Antrag auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung, bevor eine Lizenz ausgestellt wird. Mit einer "schonenden Vorgehensweise mit möglichst geringen Auswirkungen" wollen die Behördenvertreter aus Stuttgart den Luftsportlern entgegenkommen. Die Landesluftfahrtbehörde in Hannover sieht die Verantwortung, das Gesetz umzusetzen, hat aber noch kein Verfahren festgesetzt.
Die Ungleichbehandlung der Luftsportler in den Bundesländern ist sehr bedenklich, aber schlimmer noch erscheint uns die Willkür, mit der Behördenvertreter jetzt agieren. Ist dieses Vorgehen einem modernen, zivilisierten, demokratischen Staat würdig?

Antwort auf Frage 6:

Das Bundesministerium des Innern erarbeitet z.Z. unter Hochdruck die Rechtsverordnung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Die besondere Gefährdung, der der Luftverkehr unterliegt, erlaubt es jedoch nicht, mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen zu warten, bis diese Verordnung in Kraft ist. Das Bundesministerium steht in engem Kontakt mit den Ländern, um auch jetzt schon ein möglichst einheitliches Vorgehen der Länder sicher zu stellen.

Frage 7:
Ich frage mich, was Verantwortliche aus der Politik planen. Das Gesetz, das offensichtlich Mängel aufweist, bedarf dringend einer Veränderung. Werden Sie die Wünsche der Luftsportler berücksichtigen?

Antwort auf Frage 7:

Ich kann Sie beruhigen, die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich intensiv mit den Änderungswünschen der Luftsportlern auseinander und beabsichtigt durchaus, die Regelungen des Luftsicherheitsgestzes an den notwendigen Stellen zu ergänzen. Hierbei ist geplant, durch die Schaffung der schon erwähnten Nachberichtspflicht der an der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligten Sicherheitsbehörden der Länder die Fristen für die Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erheblich zu verlängern. Eine solche Ergänzung bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat, weshalb sie wegen weitergehender und sachfremder Forderungen der CDU/CSU nicht bereits in das Stammgesetz aufgenommen werden konnte.

Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Ich bitte Sie um Verständnis für die ergriffenen Maßnahmen, soweit sie auch die Privatpiloten betreffen.

Mit freundlichen Grüßen

Engelbert Wistuba MdB