
(...) Damit geht jedoch nicht eine abweichende Bewertung des durch den Steuerfreibetrag zu berücksichtigenden Existenzminimums einher. Würde es keinen Abstand mehr zwischen dem Grundfreibetrag und dem Mindestlohngesetz geben, würde auch der Anreiz eine Arbeit aufzunehmen fehlen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des sozialrechtliche Existenzminimums, des steuerrechtlichen Existenzminimums sowie dem Mindestlohn. (...)