Trittfallen Jagd - Allerdings ist die Nutzung von auf Tritt auslösenden Fallen wie Tellereisen schon seit Jahrzehnten verboten. Wie kommen Sie darauf, dass dem NICHT so wäre?
Hallo Frau Zeulner, ich las in ihrer Antwort v. 03.09. auf die Frage, warum "Trittfallen" weiterhin erlaubt seien, dass sie diese legale Nutzung von Trittfallen bestätigten. Allerdings ist die Nutzung von auf Tritt auslösenden Fallen wie Tellereisen schon seit Jahrzehnten verboten. Wie kommen Sie darauf, dass dem NICHT so wäre?
Beste Grüße, Tim S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank Ihnen für Ihre Nachricht – offenbar kam es bei der Beantwortung zu einer Verwechslung. In meiner letzten Nachricht wurde versehentlich das verbotene Tritt-/Tellereisen mit der ähnlich aussehenden (aber anders funktionierenden), erlaubten Schwanenhals-Falle verwechselt. Dafür bitte ich um Entschuldigung! So etwas darf natürlich nicht passieren und es tut mir leid, wenn ich dadurch für Verwirrung gesorgt habe. Da es kein Thema meines Hauptausschusses Gesundheit oder Bau ist, hatte ich bei einer zuständigen Stelle nochmals nachgefragt, um fachlich sicherzugehen. Hier scheint es aber eben zu einem Fehler gekommen zu sein, wodurch die Verwechslung entstanden ist.
Das Tierschutzgesetz (TierSchG)1 enthält in § 1 Satz 2 das Verbot zu Recht: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen.“ Wenn zum Fangen von Tieren Tierfallen eingesetzt werden, ist dies demnach nur zulässig, wenn dies für die Tiere schmerzfrei erfolgt oder aber ein „vernünftiger Grund“ besteht. Denn Leid und unnötige Schmerzen dürfen keinesfalls den Lebewesen angetan werden. In der Tat ist es so, dass in Deutschland diese Fangvorrichtung der Tellereisen bereits seit 1934 nicht mehr zugelassen ist. EU-weit ist die Verwendung von Tellereisen durch den Erlass der Verordnung EU 3254/91 vom 4. November 19917 verboten worden. Das Aufstellen zum Fangen von Wirbeltieren ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 25 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet. Das Töten und die Schmerzzufügung mit Hilfe eines Tellereisens würde im Übrigen eine Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG darstellen und zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen. § 4 TierSchG enthält darüber hinaus für Wirbeltiere besondere Vorgaben, wenn diese getötet werden sollen. Dies ist nur unter wirksamer Schmerzausschaltung bzw. möglichst unter Vermeidung von Schmerzen erlaubt. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG sieht vor, dass, selbst wenn die Tötung von Wirbeltieren im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahen erfolgt, diese nur zulässig ist, wenn für das Tier nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
Mit besten Grüßen
Emmi Zeulner