Soll die personelle Besetzung für Prozeduren der Anthroposophischen Medizin nach eigenen Qualitätskriterien ausgerichtet und zusätzlich zu den Leistungsgruppen abgerechnet werden können?
entsprechend § 2 Abs.1 SGB V sind Heilmittel der besonderen Therapierichtungen von der Kostenübernahme nicht ausgeschlossen. Entsprechend der Prozedur nach OPS 8-975.3
wird die Anthroposophisch-medizinische Komplexbehandlung unter Anwendung mehrerer spezifischer Therapieverfahren durchgeführt. (U. a. mit Heileurythmie und eigenständigen Verfahren der Anthroposophischen Kunsttherapie.) Im Rahmen der WHO Traditional & Complementary Medicine Strategy 2014-2023 sind deren Qualifikationsstandards beschrieben: https://www.anthroposophische-kunsttherapie.de/anthro-medizin/kunsttherapie/aus-und-weiterbildung.html
Müssten diese Berufsgruppen in der Kommission für die Personalbemessung nach § 137n SGB V mitwirken oder genügt die Beurteilungskompetenz der einstellenden Kliniken? Vgl. https://www.anthro-kliniken.de/deutschland.html .