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Emmi Zeulner
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Frage von Nico T. •

Frage an Emmi Zeulner von Nico T. bezüglich Gesundheit

Grüßgott Frau Zeulner,

ich möchte von Ihnen wissen wie es mit gesundem Menschenverstand zu erklären ist, weshalb ein Bürger für den Besitz von neuen Psychoaktiven Stoffen (gem. Paragraph 5 des neue Psychoaktive-Gesetzes aus dem Jahr 2016) nicht bestraft wird (auch nicht als Ordnungswidrigkeit) und beim wesentlich weniger gefährlichen Cannabis (da sind wir uns vermutlich einig) ab dem ersten Krümel an Besitzmenge ein Strafverfahren eröffnet wird?
Können Sie mir das als Gesundheitspolitikerin erklären?
Gerade bei uns in Bayern wird dies oftmals auch nicht eingestellt auch bei Erstauffälligen. Da nicht eingestellt werden muss durch die Staatsanwaltschaft.

Viele Grüße
N. T.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Da Sie jedoch nicht im Wahlkreis von Frau MdB Zeulner wohnen und die Abgeordneten untereinander den kollegialen Konsens haben, bei einer fehlenden Zuständigkeit an den zuständigen Kollegen zu verweisen, würde ich Sie gerne an Ihre zuständige Bundestagsabgeordnete vor Ort verweisen. Schließlich ist diese als zuständige Abgeordnete auch diejenige, die sich bei Ihnen vor Ort einsetzt. Sie wird sich mit Sicherheit genauso engagiert um Ihr Anliegen kümmern, wie es Frau Zeulner in ihrem Wahlkreis tut. Als Hinweis darf ich aber noch hinzufügen, dass, auch wenn Sie Frau Zeulner als Gesundheitspolitiker angesprochen haben, es sich bei dem Thema der Strafbarkeit dem Grunde nach nicht um eine originär bundespolitische und gesundheitspolitische Fragestellung handelt, sondern vielmehr auf Landesebene im Bereich der Innen- und Rechtspolitik angesiedelt ist. Die Grundlage ist das Bundesgesetz, bei dem aber auch das Bundesjustizministerium und der zuständige Rechtsausschuss im Bundestag beteiligt waren, um die Starfbarkeitsregelungen zu überprüfen. Entscheidend ist aber, dass die Ausführung den Ländern obliegt. Daher auch die Unterschiede in den Sanktionen. Auch wenn das Gesetz im Gesundheitsausschuss behandelt wurde, so ist gerade der Punkt wie viel ein von Ihnen angesprochenes „Krümelchen“ Cannabis straffrei mitgeführt werden darf, in der Länderzuständigkeit. Aufgrund der Fülle der Anfragen ist es Frau Zeulner leider nicht möglich, Anliegen außerhalb ihres Wahlkreises zu beantworten. Dafür sind die Wahlkreiseinteilungen ja auch gedacht: um Ihnen einen Ansprechpartner vor Ort zu geben. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Team Emmi Zeulner

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