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Emmi Zeulner
CSU
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Frage von Heribert K. •

Frage an Emmi Zeulner von Heribert K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Zeulner,

in einer Expertise der Friedrich Ebert Stiftung aus dem Jahre 2011 wurde verbreitet, dass die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro einen Fiskal- Effekt von rund 7,1 Mrd Euro hätte, wobei in diesem Betrag zusätzliche Steuereinnahmen von 2,7 Mrd Euro enthalten seien. Der Rest verteile sich auf reduzierte staatliche Transferleistungen und zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. In anderen Veröffentlichungen wurden die Steuermehreinnahmen auf ca. 1 Mrd. Euro beziffert (FAZ, WiWo etc.). Fakt ist, dass bei einem Bruttogehalt von 987 € in der Lohn-Steuerklasse 1 bereits 0,25 € Lohnsteuer anfällt. Bei einer 40 Std.-Woche würde dieses einem "fikiven" Stundenlohn von 5,71 Euro entsprechen. Bei Ansatz des Mindestlohns von derzeit 8,50 Euro und 40 Std.-Woche beträgt der Bruttolohn 1.472,20 Euro und löst in der Stkl. 1 eine Lohnsteuer von 79,41 Euro aus. Gibt es aus dem Finanzministerium aktuelle Daten, in welchem Umfang der Mindestlohn zu Steuermehreinnahmen führt?

Wäre es nicht sinnvoll, die LohnSt. von (hier)79,41 € monatlich der DRV als Zusatz-Beitrag gegen drohende Alterarmut zukommen zu lassen? Ist es verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass etwas, was sich "Mindestlohn" nennt, der Besteuerung unterliegt? Wozu die Unterscheidung "steuerfreies Existenzminimum" und "Mindestlohn"? Dürfte der Steuertarif nicht erst bei einem mtl. Bruttolohn von 1.472 € (Mindestlohn)greifen? Darf der Staat sich über den Umweg "Mindestlohn" die Taschen füllen oder verstößt er hier nicht z.B. gegen die Tarifautonomie Art. 9 GG ? Letztlich - ist das Delta zwischen Grundfreibetrag und Mindeslohn nicht ein Ansatzpunkt für eine Rentenreform, bei der Beamte, Arbeitnehmer und Selbständige sich gleichermaßen eine Grund(sicherungs)rente in der DRV aufbauen könnten? Beitragssätze in der DRV könnten so vll. konstant bleiben.

H. Karsch

P.S.: mit Grüßen von einer kleinen Brauerei aus dem Fichtelgebirge und den besten Wünschen für die nächsten Wochen ...

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Karsch,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zu den fiskalischen Wirkungen des Mindestlohnes und Ihrem Vorschlag zur Lohnsteuerfreiheit des Mindestlohnes.

Grundsätzlich ist der Mindestlohn die Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Mit dem Mindestlohn soll gewährleistet werden, dass Arbeit fair bezahlt wird. Wer Vollzeit arbeitet, soll von seinem Verdienst auch leben können, ohne auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein. Die mit dem Mindestlohn festgelegte unterste Verdienstgrenze von nunmehr 8,84 Euro (seit 01.01.2017) je Zeitstunde ist jedoch entgegen Ihrer Annahme nicht mit dem vom Gesetzgeber definierten Existenzminimum gleichzusetzen.
Das von Ihnen angesprochene Existenzminimum ist im Sozialhilferecht geregelt. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Grundsatz ist, neben der der grundrechtlichen Festlegung in Art.1 Abs. 1 Grundgesetz, in § 1 Absatz 1 SGB XII einfach gesetzlich geregelt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen, nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld, von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und dem seiner Familie benötigt. Zur Ermittlung des Existenzminimums legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der Bericht ist prognostisch angelegt und sieht für das Jahr 2017 einen jährlichen steuerlichen Freibetrag von 8.820 Euro für Alleinstehende und von 17.640 Euro für Ehepaare vor. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen dazu verpflichtet, das Existenzminimum bei der Bestimmung des steuerlichen Grundfreibetrags zu berücksichtigen. Das geschieht bei der Lohnsteuer, anders als im Sozialrecht, in pauschalisierter Form. Dabei werden dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht Vorgaben gemacht. Das einkommensteuerliche Existenzminimum darf dabei nicht geringer sein als das sächliche Minimum, das durch die Grundsicherung geleistet wird.
Die Einführung eines gesetzlich festgelegten Mindestlohns zielte, anders als von Ihnen vorgetragen, darauf, eine angemessene Lohnuntergrenze festzulegen und Niedriglöhne zu vermeiden. Damit geht jedoch nicht eine abweichende Bewertung des durch den Steuerfreibetrag zu berücksichtigenden Existenzminimums einher. Würde es keinen Abstand mehr zwischen dem Grundfreibetrag und dem Mindestlohngesetz geben, würde auch der Anreiz eine Arbeit aufzunehmen fehlen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des sozialrechtliche Existenzminimums, des steuerrechtlichen Existenzminimums sowie dem Mindestlohn. Ihr Vorschlag würde letztendlich dazu führen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Sozialhilfeniveau arbeiten würden. Welche Wertschätzung hätte diese Arbeit dann noch? Wir können nicht von den Bürgern Solidarität mit ihren Mitmenschen verlangen, ohne die Hilfebedürftigen gleichzeitig zur Übernahme von Eigenverantwortung zu verpflichten. Wer diesen Grundsatz nicht beherzigt, würdigt auch den Wert von Arbeit herab und jene, die sie leisten.
Zu den von Ihnen angefragten fiskalischen Wirkungen des Mindestlohnes liegen dem hier zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch keine Erkenntnisse vor. Jedoch ist in § 23 des Mindestlohngesetzes vorgesehen, dass das Gesetz im Jahr 2020 evaluiert wird. Diese Evaluation, die durch die Mindestlohnkommission durchgeführt wird, soll überprüfen, ob ein angemessener Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet wird. Im Zuge dessen wird auch überprüft werden, ob die vorgesehenen Rahmenbedingungen ausreichend und angemessen sind, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Selbstverständlich wird dann auch evaluiert, inwieweit der Mindestlohn geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu überprüfen. Der gewählte Zeitpunkt im Jahr 2020 erlaubt die Analyse des gesetzlichen Rahmens unter wechselnden ökonomischen Bedingungen und ist erforderlich um die Verfügbarkeit einer breiten Erfahrungsbasis sicherzustellen. Denn am Ende kann nur auf einer solchen Erfahrungsbasis eine fundierte Zwischenbilanz gezogen werden und im Bedarfsfall für die Zukunft nachjustiert werden.

Lieber Herr Karsch,

ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Ihren Gedanken das „Delta zwischen Grundfreibetrag und Mindestlohn“ zu nutzen werde ich gerne in die anstehenden Diskussionen zur Rente mit aufnehmen und an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.

Beste Grüße
Emmi Zeulner, MdB

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