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Elisabeth Motschmann
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Frage von Simon Joda S. •

Frage an Elisabeth Motschmann von Simon Joda S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Vielen Dank, Frau Motschmann, für Ihre Antwort am 08.07.2015 auf meine Frage vom 21.02.2015 bezüglich offener WLAN-Netze und der Störerhaftung (http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_motschmann-778-78347--f431588.html#q431588 ).

Leider haben Sie wenig Information gegeben. Ich stelle Ihnen deshalb folgende weiterführende Fragen:
- In dem letzten Entwurf, wurde festgehalten, dass gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzen, ihre Nutzer darüber informieren müssen, dass Sie über diesen Zugang keine unrechtmäßigen Aktivitäten begehen dürfen.

Was ist der Beweggrund für diese Maßnahme?

Das deutsche Recht stellt doch bereits klar, dass keine unrechtmäßigen Aktivitäten geduldet werden. Warum ist diese erneute Klarstellung IHRER Meinung von Nöten?
Um dieser Informationspflicht nachzukommen, müsste ein gewerblicher Anbieter, zusätzlich zu seinem Gerät, welches das WLAN-Netz aufbaut, ein weiteres Gerät in Betrieb haben, welches dem Nutzer eine solche Erklärung vorschiebt. Dazu sind die meisten Bürger nicht in der Lage und würden technischen Support benötigen.
Das gleiche gilt für private Anbieter, nur noch extremer.
Nicht nur, dass auch hier zusätzliche Hardware und Einrichtung von Nöten ist, um den Nutzer (erneut) aufzuklären, hier sollen sogar personenbezogenen Daten gespeichert werden.
Dafür sind private Anbieter definitiv nicht ausgerüstet. Noch viel weniger als gewerbliche Anbieter, die sogar weniger Pflichten haben.

- In meinen Augen, ist der große Vorteil von offenen Netzen, dass sie dem Betreiber und Nutzer zu Gute kommen, da sie einfach einzurichten und zu nutzen sind.
Ich habe in der letzten Zeit mehrere, mit den von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen eingerichtete, Netze getestet. Mein Ergebnis war wie folgt:

- oft nicht in mehreren Sprachen, wichtig, da deutsche Bürger deutsches Gesetz kennen, die Informationspflicht sich also hauptsächlich an Ausländern wenden muss
- kein praktikabel Nutzung auf Mobilgeräten durch unbenutzbare Websites, welche für Desktop-Computer designed wurden.

Ich freue mich auf ihre persönliche Meinung!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Stößer,

gern nehme ich zu Ihren weiteren Fragen Stellung:

Wie Sie wissen, besteht bei offenem WLAN ein Interessengegensatz zwischen den Inhabern von Urheberrechten und den Nutzern. Während die Inhaber von Urheberrechten nachvollziehbarerweise ein sehr großes Interesse an deren Schutz und damit an der Ermittlung von Rechtsverletzungen haben, sind die Nutzer an einem einfachen und komplikationsfreien Zugang interessiert.

Die Pflicht für gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzen, ihre Nutzer darüber zu informieren, dass sie über diesen Zugang keine unrechtmäßigen Aktivitäten entfalten dürfen, resultiert aus einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung.

In zwei grundlegenden Urteilen (Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 – Morpheus – und Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) hat der Bundesgerichtshof den Umfang der Verantwortlichkeit des – in diesen Fällen allerdings privaten – Inhabers eines WLAN-Anschlusses präzisiert.

Im BearShare-Fall ging es um die Nutzung eines WLAN-Anschlusses durch einen volljährigen Familienangehörigen. Dazu führte der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung zu diesem Urteil aus: „Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in denjenigen Fällen, in denen kein familiäres Vertrauensverhältnis besteht – also zum Beispiel bei offenen WLAN-Netzen – eine Hinweispflicht erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist in den Gesetzentwurf übernommen worden.

Der Bundesgerichtshof hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, in welcher Form zum Beispiel minderjährige Familienmitglieder (Morpheus-Urteil) auf rechtmäßiges Verhalten im Netz hingewiesen werden müssen.

Entsprechend gibt es auch keine Regelungen in dem Gesetzentwurf, wie die Anbieter von offenen WLAN-Netzen die Nutzer auf die Einhaltung von Recht und Gesetz hinweisen müssen. Das Bundeswirtschaftsministerium, in dem der Gesetzentwurf erarbeitet wurde, weist darauf hin, dass hier eine große Bandbreite von Möglichkeiten gegeben sei. Nach Auffassung des Ministeriums würde zum Beispiel ein Hinweis auf der Speisekarte eines Restaurants, das einen WLAN-Zugang anbietet, ausreichen. Auch eine der Nutzung vorgeschaltete Seite mit Hinweisen soll genügen.

Insofern ist zusätzliche Hardware nicht unbedingt erforderlich. Dies hängt von der Ausgestaltung der Nutzung durch den Anbieter ab.

Ich gehe davon aus, dass eine Information in deutscher Sprache ausreichend sein wird, um die Störerhaftung nicht auf den Anbieter zu beziehen.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass das Design von Webseiten dem Anbieter obliegt. Hier kann und will der Gesetzgeber keinen Einfluss ausüben.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Motschmann