Frage an Eka von Kalben von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Guten Tag,
laut RA aus NRW ergibt sich aus der früheren Genehmigungsfreistellungsregelung NRW(§ 67 Abs. 2), dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
http://www.baurecht.de/forum/messages/16434.html
Der § 68 Absatz 3 LBO-Schleswig-Holstein unterscheidet sich nicht von § 67 Absatz 2 LBO NRW!!!
Der RA: Nur im Vorfeld eines Bauvorhabens kann die Rechtmäßigkeit festgestellt werden. In § 67 Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
Bei Schwarzbauten wird immer VOR Eingang der Bauvorlagen mit dem Bau begonnen!
Stimmen wir darin überein, dass es in der LBO-Schleswig-Holstein also keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten durch Genehmigungsfreistellungen gibt?
Falls ja: Wissen das alle Bauämter in Schleswig-Holstein?
Ist ein Erlass zur Klarstellung erforderlich?
In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
http://www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung
Beispiel: In einem mit Baugenehmigung errichteten Mehrfamilienhaus(Altbau) wird später ohne Baugenehmigung das Dachgeschoss als Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut. Der Bauherr wird von der darunter wohnenden Nachbarin mit Migräne wegen Lärmbelästigungen veranlasst, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. In der Zwischenzeit war aber das mangelhafte Freistellungsverfahren eingeführt worden.
Unter http://www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne:
"Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."
AGRUD erwähnte weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen zu schützen sind.
Brauchen diese Personen den Schutz durch das Baugenehmigngsverfahren?
Gruß
G. Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mein Kollege Burkhard Peters hat Ihnen darauf bereits geantwortet:
"[E]ine Legalisierung von Schwarzbauten kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht geben, sondern grundsätzlich nur – sofern das Gebäude materiell genehmigungsfähig ist - mittels einer Baugenehmigung. Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einem Schwarzbau, handelt sich zunächst allein schon aufgrund der fehlenden Durchführung eines Bauaufsichtsverfahrens um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Die Baubehörde leitet dann ein Ordnungsverfahren ein, in dem sie die Bauvorlagen umfassend , d. h. bauplanungs- und bauordnungsrechtlich, prüft. Im Falle von Rechtsverstößen hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einzuleiten; dazu gehören gegebenenfalls z. B. die Nutzungsuntersagung, Nachbesserungen oder sogar der (Teil-)Rückbau."
Dem schließe ich mich an.
Mit freundlichen Grüßen
Eka von Kalben