Das MKFGFI NRW schließt Kinder & Jugendliche im Gegensatz zum grün geführten BFSFI vom Informationsfreiheitsanspruch engagiert aus. Haben Kinder für MKFGFI NRW und Ihre Partei in NRW keine IFG-Rechte?
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Frauen, Integration des Landes schließt Kinder & Jugendliche vom Informationsfreiheitsanspruch aus: https://fragdenstaat.de/a/313462 , im Gegensatz z. B. zum grün geführten BFSFJ: https://fragdenstaat.de/a/313723
Haben Kinder für MKFGFI NRW unter der Leitung Ihrer Parteikollegin Josephine Paul und für Ihre Partei in NRW keine Rechte nach IFG NRW, DS-GVO EU und sonst? Was meinte Ihre Landespartei zudem wahlkampfprosaisch im laufenden Koalitionsvertrag der Landesregierung (https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf, Rn. 4479ff.), wenn sie versprach: "Wir werden prüfen, inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz vor dem Hintergrund der Transformation der Landesverwaltung hin zu elektronischen und medienbruchfreien Kommunikations- und Bearbeitungsprozessen weiterentwickelt werden kann..."? Ist Abfrage von Daten von Kindern nach IFG ohne Zustimmung von Sorgeverpflichteten unionsrechtskonform?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Informationsfreiheitsgesetz mit dem Verweis auf einen Vorgang auf der Website „Frag den Staat“.
Wie Sie dem Verlauf der von Ihnen eingefügten Anfrage auf der Website „Frag den Staat“ an das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI) entnehmen können, hat das MKJFGFI mit einem Schreiben vom 30. August 2024 (https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kindgerechte-datenschutzerklaerung-in-praeziser-transparenter-verstaendlicher-und-leicht-zugaenglicher-form-in-einer-klaren-und-einfachen-sprache-1/932576/anhang/240830zwischennachricht-ihrantragvom20-07-2024_geschwaerzt.pdf) auf die Anfrage geantwortet. Hierbei wird, so ist dem Schreiben zu entnehmen, in keiner Weise von einem Ausschluss von Kindern und Jugendlichen vom Informationsfreiheitsanspruch gesprochen. Stattdessen wird seitens des MKJFGFI darauf verwiesen, dass anonyme Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz unzulässig seien. Dabei kommt es nicht auf das Alter, sondern auf die Anonymität des Antragsstellenden an. Und aufgrund dieser Anonymität können Rückschlüsse auf das Alter nicht gezogen werden. Das Ministerium weist in seinem Schreiben ebenfalls auf §4 Abs.1 des Informationsfreiheitsgesetz NRW hin, in welchem benannt wird, dass jede natürliche Person antragsberechtigt ist. Durch die bestehende Anonymität des Antragsstellenden ist für das Ministerium jedoch nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um eine natürliche Person handelt oder um eine Personengruppe oder juristische Person, die nicht antragsberechtigt ist.
Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von März 2024 wird Folgendes ausdrücklich benannt: „Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig.“ Hier kam es zu einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem über eine Internet-Plattform ein Auskunftsersuchen mittels einer von der Plattform automatisch generierten E-Mail-Adresse erfolgte. (https://www.bverwg.de/pm/2024/10#:~:text=Das%20Informationsfreiheitsgesetz%20setzt%20voraus%2C%20dass,unter%20einem%20Pseudonym%20sind%20unzul%C3%A4ssig).
Darüber hinaus verweise ich darauf, dass es sich hierbei um ein internes Verwaltungshandeln des Ministeriums handelt, in dessen konkreten Vorgang ich keinen Einblick habe. Da das MKJFGFI zur weiteren Kommunikation und zur abschließenden Bearbeitung des Antrages weiterhin zur Verfügung steht und dies auch in ihrem Schreiben benannt hat, ist entsprechendes Vorgehen und damit verbundene Entscheidungsgrundlage mit dem Ministerium zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Eileen Woestmann