Sehr geehrter Herr Wunsch,
danke für Ihre Email. Wollen Sie auch eine Antwort, wenn ich sage, ich bin CSU-Abgeordneter und seit 43 Jahren CSU-Mitglied?
Viele Grüße
Ihr Eduard Oswald, MdB
Sehr geehrter Herr Wunsch,
danke für Ihre Email. Wollen Sie auch eine Antwort, wenn ich sage, ich bin CSU-Abgeordneter und seit 43 Jahren CSU-Mitglied?
Viele Grüße
Ihr Eduard Oswald, MdB
(...) Angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten sollten die Bürgerinnen und Bürger wieder mehr Netto vom Brutto in der eigenen Tasche haben. Leistungsträger der Gesellschaft wie normalverdienende Familien und Arbeitnehmer sowie der Mittelstand müssen Steuerentlastungen erhalten. Dies wäre gerecht und sozial ausgewogen und würde letztlich auch einen Beitrag zur Steuervereinfachung darstellen. (...)
(...) Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist bei Ledigen die Vorschrift des § 56 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung maßgeblich. (...)
(...) Euro durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an die neuen Bundesländer geht auf eine Festlegung des Gesetzgebers zurück. Danach ist das Vermögen der Parteien in der ehemaligen DDR zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in den neuen Bundesländern zu verwenden. Die Umsetzung dieser Vorgaben obliegt den jeweiligen Bundesländern und wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben geprüft. (...)
(...) Ich stimme mit Ihnen vollkommen überein, dass die Annahme von Spenden solcher Banken, die unter den Rettungsschirm des Bundes fallen und durch diesen rekapitalisiert werden, skeptisch zu betrachten ist. Keinesfalls darf Geld vom Staat über den Umweg einer unter dem Rettungsschirm stehenden Bank unmittelbar an Parteien weitergeleitet werden. Nichtsdestotrotz sollten auch diese Institutionen ihren sozialen und gemeinnützigen Verpflichtungen weiter nachkommen, was Spenden grundsätzlich nicht ausschließen würde. (...)
(...) 6 WRV verbriefte kirchliche Besteuerungsrecht wird durch Staatskirchenverträge und Landesgesetze sowie - in deren Rahmen - durch kirchliche Steuerordnungen und Hebesatzbeschlüsse näher ausgestaltet. Dieses Ineinandergreifen verschiedener Rechtsquellen illustriert, dass es sich bei der Kirchensteuer um eine gemeinsame Sache von Staat und Kirche handelt, die für ihre Normierung wie für ihre praktische Handhabung ein enges Zusammenwirken beider Partner voraussetzt." (Heiner Marré, "Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart" 1990) Basis der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer. Der Einkommensteuer unterfallen auch Kapitalerträge, so dass auch auf diese Kirchensteuer erhoben wird. (...)