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Eduard Oswald
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Frage von Heidemarie F. •

Frage an Eduard Oswald von Heidemarie F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

Warum wird für die steuerliche Vergünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach§35a EStG z.B ein privater Umzug mit einer zugelassenen Umzugsfirma nur eine unbare Zahlung auf das Konto der leistenden Firma anerkannt?
Mir wurde eine belegte Bezahlung der Rechnung durch die Bestätigung der Umzugsfirma und den Eingang der bezahlten Rechnung beim Steuerberater der Firma nicht anerkannt, weil ich die Rechnung am Umzugstag in bar bezahlt hatte..

Mit freundlichen Grüßen

Heidemarie Fischer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Fischer,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. März 2009, mit dem Sie sich für die Berücksichtigung von Barzahlungen bei einer Geltendmachung des § 35a EStG einsetzen.

Die von Ihnen angesprochene Problematik eines Ausschlusses der Barzahlung ist nicht neu und wurde schon bei Einführung des § 35a EStG diskutiert. Damals wie heute wird jedoch ein Ausschluss der Barzahlung zur Vermeidung von Schwarzarbeit für angemessen erachtet. Dabei ist in der Tat zu sehen, dass von dieser steuerlichen Begünstigung in ganz enormen Umfang Gebrauch gemacht wird. Daher muss das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren auch den möglichen bürokratischen Aufwand für die Steuerbürger und die Finanzverwaltung ganz besonders im Blick haben. Vor diesem Hintergrund ist das derzeitige Verfahren, also der generelle Ausschluss von Barzahlungen, sicher nicht alternativlos, aber eben auch das Verfahren mit dem geringsten Bürokratieaufwand zur Verhinderung von Schwarzarbeit. Aus diesem Grund wurde auch bei den letzten Änderungen des § 35a EStG nicht vom Ausschluss der Barzahlungen abgesehen. Allerdings wollen sowohl der Gesetzgeber als auch die Verwaltung den Aufwand für die Steuerbürger so gering wie möglich halten. Im Jahressteuergesetz 2008 wurde daher die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt erheblich reduziert. Bislang war Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Diese Nachweise müssen nun nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Stattdessen werden nachprüfbare Angaben in der Steuererklärung abgefragt. Mit dieser Vereinfachung werden unter anderem Hemmnisse der elektronischen Steuererklärung abgebaut.

Auch ist zu sehen, dass im Rahmen des Verwaltungsvollzugs die Steuerverwaltung die Tatbestandsvoraussetzung der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers eher großzügig anwendet. So ist im letzten Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums dargelegt, dass grundsätzlich auch eine Zahlung mit Verrechnungsscheck oder EC-Kartenzahlung möglich ist (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 2007, IV C 4 - S 2296-b/07/0003).

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB