Frage an Eduard Oswald von Roland K. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Oswald,
ich habe eine Frage zur Erbschaftssteuerreform. Warum wird zwischen Geldvermögen und dem Erben einer Immobilie unterschieden? Wenn ich die Immobilie verkaufe, muss ich dies versteuern.
Ist den Politikern in diesem Land nicht bekannt wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt hat? Wer kann schon auf 10 Jahre hin planen und das Haus selbst nutzen? Der normale Arbeitnehmer wird doch zum Bittsteller, Nomaden und Arbeitssklaven degradiert.
Deshalb ist das für mich eine vollkommen unsinnige Unterscheidung, die wieder mal zeigt, dass man wichtige Zusammenhänge nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Kuntz
Sehr geehrter Herr Kuntz,
für Ihre Frage zur Erbschaftsteuerreform danke ich Ihnen. Ich möchte nachfolgend versuchen, Ihnen die Motive des Gesetzgebers für die unterschiedliche Behandlung von Geld- und Immobilienvermögen zu erläutern.
Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner dient neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers. Insbesondere vor dem Hintergrund der krisenhaften Finanzmarktentwicklung seit dem vergangenen Jahr soll unterstützt werden, dass das Familiengebrauchsvermögen krisenfest erhalten bleiben kann. Der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und die damit verbundene steuerliche Bevorzugung gebietet es jedoch, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Anderenfalls wäre die Besserstellung gegenüber anderen Vermögensarten vor dem Grundgesetz nicht zu rechtfertigen. Deshalb entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn die Selbstnutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird. Der angestrebte Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes ist dann nicht mehr geboten.
In Ihrer Zuschrift geben Sie ganz zutreffend den Hinweis auf den Wandel der Arbeitswelt und die von den Arbeitnehmern zunehmend geforderte räumliche Flexibilität. Der Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt in seine Überlegungen einbezogen. Aus dem Bericht des Finanzausschusses ergibt sich, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann noch gegeben ist, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, zum Beispiel als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald, MdB