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Frage von Heike G. •

Frage an Eduard Oswald von Heike G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

ich bin selbständig tätig. Mein Krankenkassenbeitrag wird nicht wie bei Angestellten vom definitiven Gehalt auf dem Lohnzettel abgezogen, sondern bei mir errechnet sich dieser aus meinem Lohnsteuerbescheid, folglich ab 2009 mit 15,5% aus meinem Verdienst vom Bescheid für 2007. Ich weiß aber bereits jetzt, dass ich 2008 ein dickes Minus zu 2007 habe, da mein Geschäft "eingebrochen" ist. Es vergeht aber jetzt, bis ich alle Unterlagen für meine Steuer 2008 zusammen habe, ich meine kompletten Unterlagen meinem Steuerberater übersandt habe, der dann meine Steuer ans Finanzamt gibt und das Finanzamt endlich den Bescheid fertig hat, unterste Grenze 1/2 Jahr. Für diesen Zeitraum bezahle ich einen überhöhten Krankenkassenbeitrag, aber anders als bei der Einkommensteuervorauszahlung, die ich jedes Quartal zu leisten habe, die ich aber bei der Steuer zurückbezahlt bekomme, was ich zu viel geleistet habe, kassiert die Krankenkasse einfach mein Geld und ich frage mich, mit welchem Recht? Es kann doch nicht angehen, wenn ich 1/2 Jahr lang zu viele Beiträge bezahle, dass ich für die Monate, bis ich endlich meinen Steuebescheid bei der Krankenkasse einreichen kann, noch mehr bezahle als ich muss, aber die Krankenkasse mein Geld einfach einkassiert und noch dazu, wo ich das Geld von meinem Sparbuch holen muss, dieses weiter zusammenschrumpft, weil ich momentan mehr Ausgaben als Einahmen habe, weil mein Geschäft nicht mehr läuft und das bereits wissentlich bis März 2009. Wie komme ich an mein zu viel gezahltes Geld von der Krankenkasse???

Übrigens: mein Beitrag ist insgesamt um 87 € gestiegen aus einem angenommenen zu hohen Einkommen, was für mich wirklich kein Pappenstiel ist. Mit einer Mieterhöhung, Stromerhöhung und Erhöhung diverser Versicherungen habe ich jetzt im Monat auf einmal fast 250 € weniger. Mein Sparbuch macht das noch bis Anfang 2010 mit, dann bin ich pleite und was dann???

Mit freundlichen Grüßen,

Heike Guthmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Guthmann,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7. Januar 2009, dessen Beantwortung etwas Zeit in Anspruch genommen hat, da ich mich zuvor noch einmal über die rechtliche Ausgangssituation zu Ihrem Anliegen informieren lassen wollte. Dies ist mittlerweile geschehen und ich kann Ihnen aus einer Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit folgendes mitteilen:

Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises werden nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. Eine rückwirkende Beitragserstattung komme daher nicht in Betracht.

Diese Verfahrensweise sei für die solide Kalkulation des (allgemeinen) Beitragssatzes erforderlich, der so bemessen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Jahre 2009 zusammen mit dem Bundeszuschuss 100 Prozent der voraussichtlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung decken. Hierzu wird angemerkt, dass dieses Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bereits vor Einführung des Gesundheitsfonds bzw. des einheitlichen Beitragssatzes galt.

Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbständige erfolgt insoweit zeitlich versetzt. Zu Ungerechtigkeiten führe dies jedoch nicht, da sich die Beitragsbelastungen durch diese zeitliche Verschiebung auf Dauer angleichen.

Darüber hinaus sei festzustellen, dass für die Beitragsbemessung Selbständiger außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. So scheide eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus. Anders als dieser stehe der Krankenkasse weder rechtlich noch organisatorisch ein Instrumentarium zur Verfügung, um die Höhe der Bruttoeinnahmen der Versicherten aus selbständiger Tätigkeit festzustellen. Folgerichtig seien die Krankenkassen beim Nachweis der Einnahmen freiwillig versicherter Selbständiger nicht nur auf deren Angaben, sondern vor allem auf die von ihnen vorgelegten amtlichen Unterlagen, insbesondere die Einkommenssteuerbescheide der Finanzämter, angewiesen.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage sei derzeit nicht beabsichtigt.

Im Übrigen gelte für alle freiwillig versicherten Selbständigen seit Jahresbeginn grundsätzlich der einheitliche ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent, wozu - wie bisher ein weiterer Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten komme, also nicht 15,5 Prozent. Im Zuge des Konjunkturpakets II - welches sich z. Zt. im Gesetzgebungsverfahren befindet - ist vorgesehen, die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte abzusenken.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB