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Frage von Andreas B. •

Frage an Eduard Oswald von Andreas B. bezüglich Finanzen

Ich zitiere "Die Aufseher sehen das anders. "Die Bedienung der Auszahlungspläne aus dem Sondervermögen der Fonds steht im Widerspruch mit dem Prinzip der Anlegergleichbehandlung nach dem Investmentgesetz" ( www.teleboerse.de )

sehr geehrter Abgeordneter
Ab dem nächsten Jahr müsste ich rein theoretisch Abgeltungssteuer auf Kursgewinne bei Wertpapieren bezahlen wenn ich diese nach dem 31.12.08 kaufe und auch verkaufe.
Warum werden dann Fonds,laut Anlegergleichbehandlung, besser gestellt als ich? Ich betrachte mein Depot auch als einen Fonds,und dieser muss bei Umschichtungen innerhalb des Fonds komischerweise keine Abgeltungssteuer bezahlen?

können Sie mir das erklären? Vor allem den Teil mit der Anlegergleichbehandlung,wobei man sagen müsste dass Fonds keine Anleger sondern professionelle Zocker sind

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bahler,

herzlich Dank für Ihr Anschreiben vom 5. Dezember 2008. Zu dem von Ihnen formulierten Sachverhalt möchte ich nachfolgend Stellung beziehen:

Die gegenwärtige Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen ist außerordentlich schwierig, aufwändig und nicht immer gerecht. Auch wirkt der noch unter der rot-grünen Bundesregierung eingeführte Kontenabruf auf viele Anleger abschreckend - sie legen ihr Kapital eher im Ausland an als in Deutschland.

Solche und andere Probleme haben die Koalitionspartner daher veranlasst, im Koalitionsvertrag eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen zu vereinbaren und dies nun im Rahmen der inzwischen beschlossenen Unternehmenssteuerreform umzusetzen. Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist daher die Einführung einer Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 beabsichtigt.

Der Grundsatz auf dem die Besteuerung von Fondserträgen aufbaut, ist das so bezeichnete "Transparenzprinzip". Dieses besagt, dass Anleger in Investmentfonds grundsätzlich genauso zu behandeln sind, wie Anleger, welche direkt in die im Fonds enthaltenen Vermögenswerte investieren. Dadurch wird gewährleistet, dass Anleger, die in Fonds investieren, weder besser noch schlechter gestellt werden als Direktanleger.

Wären sowohl die vom Fondsmanager erzielten Erträge steuerpflichtig als auch der Gewinn, den der Anleger möglicherweise beim Verkauf seiner Fondsanteile erzielt, käme es zu einer Doppelbesteuerung.

Um eine Belastung sowohl auf der Fondsebene als auch beim Anteilsinhaber zu vermeiden, ist der Investmentfond daher von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Auf der Ebene des inländischen Investmentfonds erfolgt deshalb keine Besteuerung.

Jedoch müssen auf Fondsebene die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und den Anlegern bekannt gemacht werden (§ 5 InvStG). Erfüllt die Investmentgesellschaft diese steuerlichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten, erfolgt eine Regelbesteuerung in der Weise, dass die vom Fondsvermögen erzielten Erträge den betrieblichen Anlegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG als Betriebseinnahmen zugerechnet werden.

Eine Doppelbesteuerung würde zudem Investmentfonds im direkten Wettbewerb mit Lebensversicherern um das Altersvorsorgegeld der Anleger massiv benachteiligen. Um sich dieser Belastung zu entziehen, wäre ein Ausweichen der Anleger auf in Offshore-Finanzplätzen aufgelegte Fonds zu erwarten, da bei diesen Produkten die im Fonds erzielten Erträge steuerfrei wären.

In der Hoffnung, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein, wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie besinnliche Festtage.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald MdB