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Eduard Oswald
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Frage von Helmut L. •

Frage an Eduard Oswald von Helmut L. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

nach dem Entwurf des Erbschaftssteuerreformgesetzes sind Stiefkinder in Steuerklasse I eingeordnet und leiblichen Kindern und Adoptivkindern gleichgestellt. Sie erhalten wie diese einen Freibetrag i.H. von 400.000,-€ und unterliegen darüber hinaus einem Steuersatz i.H.v lediglich 7%.

Geschwister, die oft ein Leben gemeinsam verbracht haben, sich persönlich oft näher stehen und sich im tatsächlichen Leben häufig gerade auch im Alter gegenseitig die notwendige Unterstützung gewähren,, erhalten wie beliebige fremde Dritte dagegen nur einen Freibetrag i.H.von 20.000,-€ und unterliegen darüberhinaus einem Steuersatz i.H. v. 30%.

Teilen Sie die Auffassung, dass die bevorzugte Besteuerung von Stiefkindern gegenüber Geschwistern nicht gerechtfertigt ist und Geschwister zumindest nicht schlechter als Stiefkinder besteuert werden dürften?

Teilen Sie die Auffassung, dass eine Angleichung der Besteuerung von Stiefkindern und Geschwistern ohne Belastung des Gesamtaufkommens durch eine Absenkung der Freibeträge (Anhebung der Steuersätze) für Stiefkinder und eine Anhebung der Freibeträge (Absenkung der Steuersätze) für Geschwister herbeigeführt werden könnte?

Mit freundlichen Grüßen

H.Ley

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ley,

für Ihre Zuschrift vom 30. November 2008 zu Fragen der Erbschaftsteuerreform danke ich Ihnen.

Der Deutsche Bundestag hat das Reformgesetz am 27. November 2008 verabschiedet. In den vorhergehenden Ausschussberatungen war auch die von Ihnen angeschnittene Thematik der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Geschwistern im Zusammenhang mit der Vererbung selbstgenutzter Wohnimmobilien angesprochen worden. Die Koalitionsfraktionen hervorgehoben, es trete bei der Vererbung unter nahen Angehörigen eine grundlegende Verbesserung dadurch ein, dass das selbstgenutzte Familienheim künftig von Ehegatten und Kindern steuerfrei erworben werden könne, soweit eine Selbstnutzung vorliege und soweit die Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder 200 qm nicht übersteigt.

Die gefundene Lösung ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Gesetzentwurf, von der insbesondere Familien profitieren. Andererseits war aber bereits zu Beginn der Gesetzesberatungen das Aufkommen der den Ländern zustehenden Erbschaftsteuer auf 4 Mrd. Euro festgelegt worden. Veränderungen, die wie die Freistellung des Familienheimes zu Steuermindereinnahmen führen, verminderten den Handlungsspielraum an anderen Stellen. Daher sind weitergehende Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf wie bspw. die an sich wünschenswerte Erhöhung beim Freibetrag der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) nicht mehr umsetzbar gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB