Frage an Eduard Oswald von Günther T. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Oswald,
Thema: Erbschaftssteuerreform
Es stellt sich mir die Frage, wieso der Staat überhaupt das Recht hat, eine Steuer auf Vermögenswerte zu erheben, die aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Geldvermögen ist versteuert, ebenso wie die Zinsen. Bei Immobilien könnte lediglich der Wertzuwachs versteuert werden.
Ihre Antwort zu einer früher gestellten Frage war, dass der Erbe seine Leistungsfähigkeit durch das Erbe steigert. Dieser Vermögenszuwachs wird besteuert. Dies kann ich nicht nachvollziehen, da es sich nicht um einen Vermögenszuwachs, sondern um eine Vermögensverlagerung handelt. Die Leistungsfähigkeit lag vorher beim Erblasser, jetzt beim Erben. Durch die Vererbung ist also kein Euro Mehrwert geschaffen worden.
Jeder Mensch kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen frei umgehen. Er kann z.B. sein Vermögen verprassen und im Alter dem Staat auf der Tasche liegen. Oder er bildet Vermögen für das Alter, um sich versorgen zu können und nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen. Nur dumm, wenn dieser Vorsorger zu früh stirbt und seinen Kindern Vermögen hinterlässt, die das dann versteuern müssen. Sie werden entgegnen, dass es dafür ja höhere Freibeträge gibt. Ich lebe in einer Region, in der die Grundstückspreise sehr hoch sind. Trotzdem sind nicht alle Haus- und Grundbesitzer Einkommensmillionäre.
Problematisch erscheint mir auch, wenn der letzte Elternteil seinen beiden Kindern eine Immobilie und Barvermögen vererbt. Angenommen das Kind A zieht in das Elternhaus ein, muss aber seinem Geschwister B einen Ausgleich für das Haus zahlen. Damit wird ein eigentlich steuerfreies Immobilienvermögen in Geldvermögen umgewandelt, für das das Kind B bei Überschreiten des Freibetrages Erbschaftssteuer zahlen muss. Das Kind A bleibt aber steuerfrei. Ist das gerecht?
Warum können wir es nicht unseren Nachbarn, wie z.B. den Österreichern, gleichtun und die Erbschaftssteuer abschaffen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße
Günther Thallmair
Sehr geehrter Herr Thallmair,
für Ihre eMail zu den aktuellen erbschaftsteuerlichen Fragen danke ich Ihnen.
Der Deutsche Bundestag hat sich über einen langen Zeitraum mit der Reform des Erbschaftsteuerrechts beschäftigt und die Reform am vergangenen Donnerstag beschlossen. Bereits bei den Beratungen zur Unternehmensteuerreform im Jahre 2007 hatte das Parlament einen Zusammenhang zur Reform der Erbschaftsteuer hergestellt und sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, an einer Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland festzuhalten und die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastung von Unternehmen zu reduziert. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2006 beanstandet, dass den Vermögensarten bei einheitlichem Steuersatz unterschiedliche Wertansätze zugrunde gelegt werden. Es müsse für sämtliche Vermögensgegenstände der Verkehrswert maßgeblich sein. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag für die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Ehegatten vorgesehen, dass das Familienheim erbschaftsteuerfrei gestellt werden soll. Gleiches gilt bei der Vererbung an Kinder für das von ihnen selbstgenutzte Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche. Voraussetzung ist jeweils die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von 10 Jahren. Damit werden in diesen Erbfällen hohe Grundstückspreise, wie sie nach Ihren Ausführungen in Ihrer Region bestehen, keine Rolle mehr spielen.
Bei der Erbschaft durch mehrere Kinder hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, nach der bei Teilung des Nachlasses derjenige, der den begünstigten Teil erhält, mit diesem insgesamt - also nicht nur mit dem ihm unmittelbar aus der Erbschaft zustehenden Anteil bspw. an dem Familienheim - erbschaftsteuerfrei gestellt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c) ErbStG in der neuen Fassung).
Insgesamt wird mit den im parlamentarischen Verfahren gefundenen Lösungen ein weitgehender Schutz des gemeinsamen familiären Gebrauchsvermögens erreicht. Dies ist nach meiner Einschätzung auch unter Gerechtigkeitsaspekten eine angemessene Behandlung von Erbfällen, bei denen ohne eigene Leistung dem Erben oftmals ein erheblicher Zuwachs der eigenen Leistungsfähigkeit widerfährt.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald, MdB