Frage an Eduard Oswald von Greg B. bezüglich Finanzen
Guten Tag Herr Oswald,
vor ein paar Tagen wollte ich über eine bekannte Onlineauktionsplatform zwei in einem alten Geldbeutel gefundene 2 DM Münzen verkaufen.
Meine Auktion wurde wenige Stunden später mit folgenden Hinweis gelöscht "Wir bedauern sehr, dass wir Ihr Angebot beenden mussten. Das Anbieten von Banknoten, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, verstößt gegen Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
Weitere Erläuterungen und Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) "Hinweise zum Angebot von Banknoten und Münzen im Internet" unter:"
Sowie ein Link zu folgender Webseite http://www.bafin.de/cln_042/nn_721290/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Merkblaetter/mb__070724__banknoten.html?__nnn=true
Durch meine Auktion soll ich also plötzlich Finanzdienstleister geworden sein. Grotesk, wo ich letztlich ja nur DM in Euro tauschen wollte, weil es in der nähe keine Landeszentralbank mehr gibt. Wer beschließt solche Absurden Gesetze wo jemand wie ich damit kriminalisiert werden soll? Währe dieses Gesetz nicht ein Kandidat zur Abschaffung im sinne des von der Politik viel beschworenen Bürokratieabbaues?
Mit freundlichen Gruß
Greg Berdet
Sehr geehrter Herr Berdet,
für Ihre email-Anfrage vom 7. Mai 2008 danke ich Ihnen.
Dem Merkblatt der BaFin vom 24. Juli 2007 entnehme ich, dass der An- und Verkauf von Münzen - wie von Ihnen beabsichtigt - nicht als Sortengeschäft anzusehen und damit nicht erlaubnispflichtig ist. Nach meiner Einschätzung wäre das Angebot von 2 DM-Münzen im Internet danach zulässig und es beruht auf einer Entscheidung des Auktionshauses, dieses nicht zuzulassen.
Anders würde es sich allerdings mit Geschäften über Banknoten verhalten. Der Gesetzgeber hat das Sortengeschäft in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen, da Wechselstuben nach Erkenntnis der OECD häufig als Einfallstor für Geldwäschegeschäfte genutzt wurden. In Deutschland konnten bereits mehrere Geldwäschefälle aufgeklärt werden, an denen Wechselstuben maßgeblich beteiligt waren, auch über das Internet wurden entsprechende Geschäfte abgewickelt. Vor diesem Hintergrund erscheint mir die bestehende gesetzliche Regelung gerechtfertigt und insgesamt angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald, MdB