Frage an Eduard Oswald von Heike G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Oswald,
mich würde mal interessieren, warum es eine Zuverdienstgrenze für Witwen gibt. Ich bin selbständig und darf nur eine bestimmte Grenze zu meiner Witwenversorgung dazuverdienen, ansonsten wird diese gekürzt. Abgeordnete haben hier ein Pöstchen, hier ein Pöstchen und da noch eins usw., wo ist denn da mal die Zuverdienstgrenze? Ich kann noch froh sein, dass mein Mann als DO-Angestellter tätig war und daher meine Zuverdienstgrenze etwas höher liegt als bei anderen Witwen. Eine Freundin von mir bekommt nur die Hälfte Witwenrente wie ich und darf höchstens einen 400,- €-Job annehmen, damit ihre bisschen Rente nicht gekürzt wird. Wenn sie mindestens halbtags arbeiten würde, wäre ihre gesamte Rente weg. So kann sie wenigstens von ihrem 400,- € noch ein bisschen was dazuverdienen und froh sein, dass sie in einer abbezahlten Eigentumswohnung lebt, denn eine Miete könnte sie sich sonst nicht mehr leisten. Also, warum gibt es diese Zuverdienstgrenze und Abgeordnete können verdienen, verdienen, verdienen. Ihre Diätenerhöhung kann ich leider nicht verstehen. Es gibt hier in unserem Land mittlerweile Kinderarmut, in jeder Stadt besteht eine Tafel, damit Leute etwas zum Essen haben usw. Es gibt sogar mittlerweile Ärzte, die weniger verdienen als Abgeordnete und eine Gehaltserhöhung für Ärzte wäre mir wesentlich wichtiger, denn hier geht es um Menschenleben. Man sollte nicht den Verdienst eines Abgeordneten mit dem eines Bürgermeisters oder sonst was vergleichen, sondern den Verdienst eines Arztes mit einem Abgeordneten. Vielleicht können Sie mir das alles ein bisschen erklären, ansonsten bin ich eigentlich nur noch verärgert. Aber ich bin ja froh, dass sich die Abgeordneten wenigstens mal in einem Punkt einig geworden sind, nachdem sie es nicht mal schaffen, mit dem Rauchverbot einheitlich in einem Land zu verfahren.
Für die Beantwortung vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Heike Guthmann
Sehr geehrte Frau Guthmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die die aktuelle Diskussion um die Zuverdienstmöglichkeiten und um die Abgeordnetendiäten aufgreift.
Zunächst einmal ist mir vollkommen bewusst, dass die gesetzliche Rente zwar sicher ist; sie reicht aber oftmals nicht aus, um den gewünschten Lebensstandard im Alter zu halten. Rentner, die erst mit 65 in den wohlverdienten Ruhestand gehen, dürfen so viel sie wollen dazu verdienen. Ihre gesetzliche Rente wird nicht gekürzt. Die Einkünfte müssen allerdings versteuert werden, soweit es sich nicht um Jobs bis zu 400 Euro handelt. So fallen für die erwerbstätigen Rentner auch ermäßigte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Aufpassen bei den Hinzuverdienstgrenzen müssen jüngere. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen wird nämlich individuell berechnet, d.h. es gibt keine pauschalen Grenzen, die für alle gleich sind. Die Berechnung richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des Einkommens in den letzten Jahren vor dem Beginn der Rente; aber auch die jeweilige Rentenart spielt mit in die Berechnung hinein. Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie bitte Ihren Rentenversicherungsträger. Es gibt aber für alle gültige minimale Hinzuverdienstgrenzen, die auf jeden Fall gewährt wären. Diese beträgt bei einer Vollrente aktuell 350,- Euro monatlich. Wird keine volle Rente bezogen, liegen die minimalen Hinzuverdienstgrenzen deutlich höher und sind in alten und neuen Bundesländern unterschiedlich.
Gleichzeitig möchte ich Sie über die angedachten Änderungen in der Abgeordnetenentschädigung und ihre Hintergründe informieren.
1. Abgeordnetenentschädigung ("Diäten")
Gemäß Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 unseres Grundgesetzes haben die Abgeordneten des Bundestages einen "Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung". Das Bundesverfassungsgericht hat dazu unmissverständlich klargestellt, dass diese Entschädigung zwingend von den betroffenen Abgeordneten selbst durch Gesetz festgelegt werden muss. Damit ist sie für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar. Die Abgeordnetenentschädigung soll der Bedeutung des Amtes als Mitglied eines Obersten Verfassungsorgans Rechnung tragen und die unabhängige Ausübung des Mandats gewährleisten. Ihre Höhe orientiert sich nach geltendem Recht an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an Bundesgerichten. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 200.000 bis 300.000 Wahlberechtigten vertreten, wurden Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern angesehen. Die Abgeordnetenentschädigung bleibt inzwischen jedoch deutlich hinter den gesetzlich vorgegebenen Orientierungsgrößen zurück, im Augenblick um etwa 12 Prozent; dies sind ca. 900 Euro.
Im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Sie wurden zuletzt im Jahr 2003 maßvoll angehoben. In der öffentlichen Diskussion blieb dies jedoch letztlich ohne Einfluss auf die Art und Weise der regelmäßig geführten Debatte um die Höhe und die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge. Die Schere zwischen dem Anstieg der Abgeordnetenentschädigung im Vergleich zu anderen Einkommensgrößen ist seit nahezu 30 Jahren immer weiter auseinander gegangen. Die nunmehr beabsichtigte Anhebung der Diäten zum 1. Januar 2008 ist zudem die erste Erhöhung seit fünf Jahren.
2. Altersversorgung der Abgeordneten
Die Diätenerhöhung ist an eine Absenkung der Altersversorgung gekoppelt, mit der Folge, dass schon der erste Schritt der Anpassung der Diäten zum 1. Januar 2008 mit einer Absenkung des Steigerungssatzes der Altersversorgung um 16 Prozent einhergeht. Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist. Die Altersentschädigung der Abgeordneten ist im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern; private Erwerbseinkünfte vor Vollendung des 65., zukünftig des 67. Lebensjahres, werden voll auf die Altersentschädigung angerechnet.
Die Höhe der Altersentschädigung wird von bisher 3 Prozent zukünftig für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag auf 2,5 Prozent der monatlichen Abgeordnetenentschädigung abgesenkt. Der Höchstsatz wird erst nach 27-jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist die absolute Ausnahme und setzt voraus, dass der Abgeordnete sieben Mal in den Bundestag gewählt worden ist. Tatsächlich scheiden aber 40 Prozent der Abgeordneten bereits nach zwei Wahlperioden wieder aus dem Bundestag aus. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer von zwölf Jahren erhält somit zukünftig 30 Prozent der monatlichen Abgeordneten-Entschädigung als zu versteuernde Altersversorgung.
Darüber hinaus wird die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich umgesetzt.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen die von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen hinreichend beleuchtet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald MdB