Frage an Eduard Oswald von Josef R. bezüglich Wirtschaft
Guten Tag Herr Oswald,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort. Sie beantwortet allerdings nicht meine Fragen. Sie haben sicherlich bemerkt, dass ich nicht grundsätzlich gegen die Abgeltungssteuer bin. Es geht mir um den sogenannten Veräußerungsgewinn. Der Bundestag will offenbar nicht erkennen, dass er - wenn die Inflation nicht berücksichtigt wird - hier eine Substandsbesteuerung als Gewinnbesteuerung tarnt. Das ist nicht redlich. Der Veräußerungsgewinn müsste um die Inflation gekürzt werden. Hier könnte man leicht mit den Daten der Statikämter arbeiten und dann den evtl. sich ergebenden echten Veräußerungsgewinn mit der Abgeltungssteuer belegen. Diese Berechnungsschritte sind einfach und klar und könnten durch die Banken auch geleistet werden. Im Bespiel von meinem vorigen Beitrag ist doch zu erkennen, dass Steuern von einem Scheingewinn gezahlt werden sollen. Und deshalb ist es dann sehrwohl eine Enteignungssteuer. Ich denke, der Gesetzgeber sollte hier nachbessern. Vielleicht könnten Sie auf mein Beispiel bei Ihrer Antwort eingehen.
Viele Grüße
J. Rebmann
Sehr geehrter Herr Rebmann,
offenbar ist aus meiner vorherigen Antwort nicht deutlich geworden, dass ich Ihre Behauptung verneine, eine mangelnde Berücksichtigung der Inflation bei der abgeltenden Besteuerung führe zur Substanzbesteuerung. Zugleich halte ich eine Einbeziehung der Inflationsraten in die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht für praktikabel. Nach den bisherigen Erfahrungen kann man davon ausgehen, dass die jährliche Inflationsrate durchschnittlich 2,5 Prozent p.a. beträgt. Steigen alle Preise, Löhne und Steuern im selben Verhältnis, so ändert sich für die Wirtschaftssubjekte nichts. In der Realität führt Inflation aber zu Änderungen der Preisverhältnisse verschiedener Güter, d. h. manche Zahlungen wachsen stärker als andere.
Es gibt Gewinner und Verlierer einer Inflation. Eine Einbeziehung der Inflation nur bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung würde zu Verwerfungen führen. Sollte man ihrer Idee folgen, müsste die Inflation in allen Bereichen (Löhne, Besoldung, Besteuerung, Mieten, Pachten, Vereinsbeiträge etc.) Berücksichtigung finden. Dies kann man kaum wollen, da dann keine Verlässlichkeit gegeben wäre. Nicht umsonst hängt auch die Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen etwa von strengen Voraussetzungen ab. Damit soll ein zusätzlicher Antrieb der Inflation vermieden werden. Und wie soll etwa bei der Deflation verfahren werden? Es hängt also insgesamt von den Investitionsentscheidungen der Einzelnen ab, inwieweit Veräußerungsgewinne am Ende erzielt werden können und wie weit diese tatsächlich dem Anleger zufließen.
Mit freundlichen Grüßen
Eduard Oswald MdB