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Eduard Oswald
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Frage von Kay H. •

Frage an Eduard Oswald von Kay H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald.
Wird bei der SED-Opferrente das Arbeitslosengeld 2 angerechnet ?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Haase,

vielen Dank für Ihre Frage zu einem wichtigen politischen Feld, das für alle Bürger in unserem Land von großer Bedeutung ist.

Ich bin überzeugt, dass die Opferpension ein echter Erfolg ist. Denn künftig erhält jeder politisch Verfolgte, der sechs Monate oder mehr inhaftiert war, strafrechtlich rehabilitiert wurde und eine Rente bezieht, eine Opferpension in Höhe von monatlich 250 Euro, ohne dass es auf seine Rente oder Pension ankommt. Vor Bezug von Rentenleistungen kann der Betroffene die Opferpension ebenfalls sofort erhalten, wenn sein Einkommen als Alleinstehender 1.035 Euro und als verheirateter oder in Lebenspartnerschaft lebender Betroffener derzeit 1.380 Euro nicht übersteigt.

Auch wird die Opferpension nun auf Erstantrag hin mit der Verpflichtung, Einkommensänderungen mitzuteilen, dauerhaft gewährt. Damit konnte im Gesetzgebungsverfahren noch eine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Es ist uns gelungen, den unter der SED-Herrschaft am schwersten politisch Verfolgten, den Inhaftierten, endlich die notwendige materielle Unterstützung zu gewähren.

Diese Opferpension stellt erstmalig einen sichtbaren Ausdruck der Wertschätzung unserer Gesellschaft denen gegenüber dar, die sich der Allmacht des SED-Staates entgegen stellten und ist ein wichtiges Signal an alle, die unter dem Unrecht des SED-Regimes gelitten haben.

Konkret zu Ihrer Fragestellung darf ich Ihnen mitteilen, dass sich die Einkünfte nach § 82 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII richten. Zum Einkommen zählen u. a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren (z.B. Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge). Kein Einkommen in diesem Sinne sind Leistungen nach SBG XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Anwendungsgesetzen, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen).

Ergänzend darf ich Ihnen mitteilen, dass das zuständige Bundesministerium der Justiz mir mitgeteilt hat, dass zu einigen praktischen Fragen der einheitlichen Anwendung eine Bund-Länder-Besprechung ins Auge gefasst wird, die sich seit Inkrafttreten der Rehabilitierungsgesetze als "feste Institution" zu Anwendungs- und Auslegungsfragen bewährt hat. Sollten Sie weitere Detailfragen haben, wenden Sie sich doch einfach an Ihr Landesjustizministerium oder das Bundesjustizministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB