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Frage von Stefan F. •

Frage an Eduard Oswald von Stefan F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

ich habe bezüglich der geplanten Unternehmenssteuerreform und dazu speziell zur Kapitalbesteuerung Fragen:

1. Warum wird das politische Bestreben, die Bürger zu langfristiger eigenverantwortlicher Altersvorsorge mit Einführung der 25%igen Besteuerung auch auf Kursgewinne (Aktien, Fonds , etc. ) konterkariert und die Kapitalbildung so extrem verschlechtert?

2. Warum soll ein im internationalen Vergleich sehr hoher Satz vom 25% plus Kirchensteuer und Solidaritätzszuschlag erhoben werden? Andere Länder kommen mit z.B. 15% aus.

3. Warum gibt es diesbezüglich keine Sonderregelungen für langlaufende Fondssparpläne, die eindeutig der Altersvorsorge dienen?

4. Warum werden Immobilien durch die beibehaltene 10-jährige Spekulationsfrist diesbezüglich deutlich besser gestellt als Finanzanlagen? Widerspricht dies nicht der Rechtsauslegung des Bundesverfassungsgerichts, das solche Ungleichbehandlung z. B. bei der Erbschaftssteuer rügt?

5. Mit welcher Absicht werden durch die Steuer auf Kursgewinne Aktien- und Fondsanleger mit mittlerem Einkommen deutlich schlechter, Vermögende mit hohem persönlichem Steuersatz (>ca. 30%) und hohen Zinseinkünften aus risikoarmen Anleihen und Sparguthaben aber deutlich besser gestellt als vorher?

6. Sehen Sie nicht die Gefahr, dass mit der Einführung der geplanten Kapitalbesteuerung (und mit immer deutlicheren Kontrollmechanismen) eine Kapitalflucht ins Ausland einsetzt, die die gewünschten Einnahmeeffekte überkompensiert ?

7. Ist es Absicht der Bundesregierung, die einbehaltenen, über dem persönlichen Steuersatz liegenden Kapitaleinkünfte von Geringverdienern / Kindern, stillschweigend zu vereinnahmen, wenn diese ggf. aus Unkenntnis keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen?

8. Warum werden die Freibeträge bei der deutlichen Schlechterstellung (wg. besteuerter Kursgewinne) von mittleren und geringen Einkommen nicht signifikant erhöht?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Freundliche Grüße
Stefan Fehl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Fehl,

vielen Dank für Ihre vielschichtigen Fragen zur Abgeltungssteuer. Erlauben Sie mir, dass ich in meiner Antwort auf wichtige Punkte der im Zuge der Unternehmensteuerreform einzuführenden Abgeltungssteuer eingehen werde, diese explizit erkläre und somit die Antworten auf Ihre Fragen darbiete.

Die aktuelle Besteuerung von Kapitalvermögen ist heute wenig transparent und verwaltungstechnisch äußerst kompliziert. Eine Folge ist, dass viele Investoren ihr Geld im Ausland anlegen und somit Deutschland als Wirtschaftsstandort bedeutende Nachteile erfährt, die deutlich reduziert werden könnten. Die Abgeltungssteuer ist der erste Schritt, Kapital wieder längerfristig in Deutschland zu binden und einer Kapitalflucht entgegenzuwirken. Umfasst werden private Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Termingeschäften (Immobilien werden nicht erfasst). Zudem wird die Spekulationsgewinnbesteuerung abgeschafft.

Die Abgeltungssteuer wird 25 Prozent unabhängig vom Einkommen des Einzelnen. Allerdings soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Daher besteht ein Veranlagungswahlrecht; bei der Veranlagung können die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Natürlich ist es nicht Absicht der Bundesregierung Kapitaleinkünfte von Geringverdienern zu vereinnahmen.

Außerdem wurde der negative Effekt des noch unter der rot-grünen Bundesregierung eingeführten Kontenabrufs behoben, da es teilweise überflüssig wird. Im Zuge der Abgeltungssteuer sind die zuständigen Kreditinstitute verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Die Vereinfachung für alle Beteiligten, gesteigerte Transparenz und Sicherheit sowie der deutliche Bürokratieabbau sind augenscheinlich.

In § 20 Abs. 2 EStG-E ist nunmehr geregelt, dass zukünftig auch die Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen - unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im Privatvermögen - oder nach dem Abschluss eines Kapitalüberlassungsvertrages zufließen, der Einkommensteuer unterworfen werden. Dies ist konsequent. Eine von den Banken abzuführende, anonyme Abgeltungssteuer kann grundsätzlich nicht nach dem Zweck der Anlage unterscheiden. Auch ginge ein erheblicher Teil des Vereinfachungseffektes der Abgeltungssteuer und der angestrebten Besteuerungsgerechtigkeit verloren, würden private Veräußerungsgewinne nicht mit einbezogen. Dabei ist außerdem zu sehen, dass durch die Einbeziehung privater Veräußerungsgewinne künftig auch entsprechende Veräußerungsverluste steuermindernd geltend gemacht werden können. Gleichwohl ist uns die besondere Bedeutung der langfristigen Anlagen hinsichtlich der privaten Altersvorsorge bewusst. Die Union wird deshalb weiterhin diesen Punkt mit besonders großer Sorgfalt prüfen.

Zudem werden mit der Abgeltungssteuer attraktive steuerliche Rahmenbedingungen geboten. Anlageentscheidungen können weitestgehend frei von steuerlichen Erwägungen getroffen werden. Zwar werden bei einer bloßen Betrachtung der Ebene der Anteilseigner diese durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und die Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens stärker belastet. Eine isolierte Bewertung der Belastung auf der Anteilseignerebene ist jedoch ohne Berücksichtigung der Entlastung auf Unternehmensebene nicht sachgerecht. So profitiert der Anteilseigner auch von den Entlastungen auf Unternehmensebene, zum einen durch höhere Ausschüttungen und zum anderen durch einen Substanzgewinn auf Unternehmensebene mit der Folge entsprechender Kursgewinne. Ein weiterer Vorteil ist die steuerliche Entlastung, die sich auf insgesamt 1,3 Milliarden Euro belaufen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB