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Frage von Tanja G. •

Frage an Eduard Oswald von Tanja G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

der Referentenentwurf zur Abgeltungssteuer ist jetzt allgemein bekannt - Beispiel: www.hpd-online.de.
Sie tun Anderen und mir einen Gefallen, wenn Sie aus einem Teilbereich - hier geht es um die Ankoppelung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer - unter Verwendung eines Beispiels Fragen beantworten.

Im Referentenentwurf findet man folgende Sätze:
Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, die nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören oder von denen einer konfessionslos ist, hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte zu erklären, in welchem Verhältnis der auf ihn entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist von dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil zu erheben.

Beispiel:
Ein Ehepaar hatte abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge von rund 10.000 Euro und rechtzeitig vor 2009 durch Umschichtung des Kapitals dafür gesorgt, dass davon nur rund 500 Euro auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallen.

Werden bei der Ankoppelung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer nur 500 Euro bei der Berechnung des Kirchensteueranteils berücksichtigt?
Würden dagegen bei der Veranlagung(Einkommensteuererklärung) 10.000 Euro bei der Berechnung der Kirchensteuer berücksichtigt werden?

Falls beide Fragen mit Ja zu beantworten sind: Ist diese Ungleichbehandlung mit dem Grundgesetz und dem Steuerrecht vereinbar?

Durch die Ankoppelung der Kirchensteuer entsteht bei den Banken ein riesiger zusätzlicher Aufwand, der nicht allein mit Computern bewältigt werden kann sondern zusätzliches Personal erfordert.
Sind Sie dafür, dass die Kirchen die Kosten erstatten?
Falls nein: Sollen nach Ihrer Auffassung die Kosten auf die Bankkunden - ein Drittel ist konfessionslos - durch höhere Gebühren oder sonstige Maßnahmen abgewälzt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Tanja Großmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Großmann,

haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre instruktive Frage zum System der Abgeltungssteuer.

Die vorgesehene Abgeltungssteuer erfasst wie Sie darlegen private Kapitalerträge sowie Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Termingeschäften. Die abzuführende Kirchensteuer wird ab 2011 automatisch von den Kreditinstituten vorgenommen. In der Übergangsphase von 2009 bis 2011 hat der kirchensteuerpflichtige Bürger die Möglichkeit, seinem Kreditinstitut seine Religionszugehörigkeit mitzuteilen oder sich bei seinem Finanzamt zur Kirchensteuer veranlagen zu lassen.

Die Kirchensteuer knüpft grundsätzlich an die persönliche Kirchenmitgliedschaft des Ehegatten an. Bei verheirateten Arbeitnehmern ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsversverschiedener und glaubensverschiedener Ehe zu unterscheiden. In Ihrem Beispielfall gehen Sie von der letzteren Fallkonstellation aus, wonach nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört. Bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer die Kirchensteuer nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied einer steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Der etwa bei konfessionsverschiedenen Ehen geltende Halbteilungsgrundsatz gilt hier also nicht.

Ich möchte hier nicht in die Tiefen des Einkommenssteuer- und Kirchensteuerrechts einsteigen, ergänzend ist aber auszuführen, um Ihre Frage umfassend zu beantworten, dass bei der Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe die Freibeträge des Einkommenssteuerrechts berücksichtigt werden. Zudem wird ja auch noch das so genannte Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen in einigen Bundesländern von einigen steuerpflichtigen Kirchen erhoben. Zum Hintergrund des Kirchgelds darf ich ausführen, dass das Kirchgeld dem der Kirche angehörigen gering- oder nicht verdienenden Ehegatten des Steuerpflichtigen erhoben wird. Hat das in einer glaubensverschiedenen Ehe lebende Kirchenmitglied keine eigenen oder nur sehr geringe steuerpflichtigen Einkünfte, so ist nicht der reguläre Kirchensteuersatz anzuwenden, sondern der kirchenangehörige Ehegatte ist nach Maßgabe seines "Lebensführungsaufwands" nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute, zu einem moderaten, seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu veranlagen.

All diese Punkte sind bei der Berechnung des Kirchensteueranteils und der Heranziehung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wie dies in Ihrem Einzelfall ausgestaltet ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht vollständig nachvollziehen. Betonen möchte ich an dieser Stelle aber, dass die im Gesetzentwurf gefundene Lösung zur Einbeziehung der Kirchensteuer von Kirchen, Banken und der Bundesregierung getragen wird. Ich kann hier keine Ungerechtigkeit nachvollziehen, da vom dem bei der Kirchensteuer geltenden Grundsatz der individuellen Besteuerung nicht abgewichen wird.

Die jetzt gefundene Lösung begrüße ich sehr. Der ursprüngliche Plan, nach dem Kirchenangehörige sich ihre Steuerpflicht vom Finanzamt hätten bestätigen lassen müssen, ist vom Tisch. Zudem wird vermieden, dass Nichtmitglieder in irgendeiner Form belastet werden. Und für die Mitglieder ist das Verfahren doch so einfach wie möglich ausgestaltet, es reicht zunächst eine freiwillige Angabe bei der Bank, später wird eine automatische Erhebung vollzogen. Denn bereits in diesem Jahr beginnt das Bundeszentralamt für Steuern damit, Meldedaten aller Einwohner einschließlich Konfessionszugehörigkeit bei den Gemeinden einzusammeln und jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identitätsnummer zuzuteilen. Mit dieser Nummer können dann auch die Banken das Abgeltungsteuerverfahren komplett automatisieren. Die Bundesregierung erwartet, dass dies etwa ab 2011 funktionieren wird.

Das Verfahren ist keineswegs so kompliziert wie von Ihnen befürchtet und wird nach meiner derzeitigen Einschätzung nicht zu dem von Ihnen beschriebenen Mehraufwand führen.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Oswald, MdB